nachträgliches Wettbewerbsverbot – Aufhebung und Verzicht durch den Arbeitgeber möglich?

Erstellt am 21. Januar 2015 von Raberlin

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht ein Wettbewerbsverbot auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.

Das nachvertragliche (also nach Beendigung des Arbeitsverhältnis) vereinbarte Wettbewerbsverbot kommt in der Praxis eher selten vor, meist bei Arbeitnehmern mit Spezialkenntnisse. Eine Vereinbarung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot muss sorgfältig formuliert sein. Dies wird in der Praxis häufig übersehen (insbesondere die Karenzentschädigung). Insbesondere muss zwingend eine Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB gezahlt werden und die genaue Dauer des Wettwerbsverbotes angegeben werden. Auch muss das Wettbewerbsverbot geografisch und inhaltlich genau bestimmt sein; auch dies wird häufig übersehen.

§ 74 HGB

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen. (2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Verzicht durch den Arbeitgeber

Will der Arbeitgeber – allein schon wegen der Karenzentschädigung – nicht mehr am Wettbewerbsverbot festhalten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit nach § 75 a HGB auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten.

§ 75a HGB

Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.

Der Verzicht muss aber spätestens bis Ende des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber erklärt werden.

Der wirksame Verzicht hat für den Arbeitnehmer die Wirkung, dass dieser vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit Zugang des Verzichtes frei wird. Der Arbeitgeber wird aber von der Zahlung der Karenzentschädigung nicht sofort frei, sondern erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Zugang der Karenzentschädigung.

Aufhebung des Wettbewerbsverbotes

Neben Kündigungsmöglichkeiten besteht auch die Möglichkeit des Wettbewerbsverbot einvernehmlich aufzuheben. Dies kann jederzeit geschehen. Hierbei kann auch geregelt werden, dass die Karenzentschädigung sofort entfällt.

RA A. Martin