Nachgelesen – Auszug aus einem Urteil des “EuGH” (Europäischer Gerichtshof), gefällt von der Großen Kammer im März 2017

Nachgelesen – Auszug aus einem Urteil des “EuGH” (Europäischer Gerichtshof), gefällt von der Großen Kammer im März 2017

Von Gastautor Wolfgang Schlichting

Nachgelesen – Auszug aus einem Urteil des “EuGH” (Europäischer Gerichtshof), gefällt von der Großen Kammer im März 2017“Unter diesen Umständen (gemeint ist damit der millionenfache Einmarsch von Ausländern ohne grenzpolizeiliche Kontrolle auf Veranlassung von Frau Merkel im September 2015) entscheidet der Gerichtshof, dass ein illegales Überschreiten einer Grenze auch dann vorliegt, wenn ein Mitgliedsstaat Drittstaatenangehörigen (gemeint sind damit die Bürgerkriegs-, Wirtschafts- und sonstigen Flüchtlinge nebst den Gewaltverbrechern, die vor einer Verurteilung in ihrem Heimatland flüchteten) die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären und unter Abweichung von den für sie (die Ausländer) grundsätzlich geltenden Voraussetzungen zur Einreise gestattet.

Ferner stellt der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die durch die Dublin III Verordnungen geschaffenen Mechanismen, auf die Richtlinie 2001/553 und auf Art. 78 Abs. 3 AEUV fest, dass nicht ausschlaggebend ist, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Anzahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatenangehöriger gekennzeichnet ist.”

Wie aus dem Urteil zweifelsfrei hervor geht, hat Frau Merkel im Sept. 2015 weit mehr als 1 Million Ausländer illegal nach Deutschland geholt.


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