Nach welcher Zeitspanne erlischt/ verwirkt eine arbeitsrechtliche Abmahnung?

Erstellt am 27. Juni 2011 von Raberlin

Wer sich gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers wehren will, der kann eine sog. Entfernungsklage vor dem Arbeitsgericht erheben und so die Abmahnung aus der Personalakte entfernen lassen. Die Abmahnung kann aber auch durch Zeitablauf „erlöschen“.  Es ist nachvollziehbar, dass nach langer Zeit eine Abmahnung nicht mehr für eine Kündigung herangezogen werden kann, wenn der Arbeitnehmer sich in der Zwischenzeit einwandfrei verhalten hat. Welche Zeitspanne hier gilt, ist umstritten und hängt – wie so oft – vom Einzelfall ab.

Erlöschen der Wirkung einer Abmahnung durch Zeitablauf

Wie bereits ausgeführt, gibt es keine gesetzliche Regelung. In der Praxis kann man aber wie folgt differenzieren:

  • bei schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmer – bis zu 5 Jahren
  • bei mittleren Pflichtverletzungen – bis zu 3 Jahren
  • bei leichten Pflichtverletzungen – bis zu 1 Jahr
Rechtsanwalt Berlin – Arbeitsrecht