Basta mit der Ausbeuterei und "Umsonstarbeiten": Praktikanten haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn. Ausgenommen sind sogenannte Pflichtpraktika, die nicht länger als drei Monate dauern. Ansonsten sind 8,50 Euro die Stunde fällig.
Egal ob nun Schüler, Student, Azubi oder Arbeitsloser. Aber nicht für Hartz IV - Empfänger (Skandal!). Auch für 400 Euro im Monat gilt nicht mehr. Lass Dich nicht austricksen!
Achtung blödsinnige Ausnahmen!
Seit dem 1. Januar haben auch Praktikanten grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn - doch es gibt Ausnahmen. Dazu gehören sogenannte Pflichtpraktika, also solche Praxisaufenthalte, die aufgrund beistimmter schulrechtlicher Bestimmungen, Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschrieben sind. Praktikanten, die freiwillig und nicht länger als drei Monate in ein Unternehmen oder eine Institution hineinschnuppern, haben keinen Anspruch auf Mindestlohn, wenn das Praktikum der Berufsorientierung dient oder ausbildungs- und studienbegleitend geleistet wird.
Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten wird aber auch für solche Praktika der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde fällig, und zwar dann vom ersten Tag an. Das gilt sowohl, wenn das Praktikum von vornherein länger als drei Monate dauert, als auch, wenn ein auf drei Monate befristetes Praktikum über drei Monate hinaus verlängert wird, wie es in einer Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit heißt.
Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss vorweisen können, haben Anspruch auf den Mindestlohn. Vom Mindestlohn ausgenommen sind dagegen Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch, sowie Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.
Schon grotesk diese sogenannten Ausnahmen. Das wird dann zum Beispiel dazu führen, dass viele Alg 2 Menschen kostenlos für einige Monate arbeiten werden ...
Oder wir empfehlen:
Na wo bleibt denn die Bezahlung? Da mach ich hier ein tolles Praktikum. Pass auf alles auf. Chef und Geld sind nicht zu sehen ... Bild pixabay
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Achtung blödsinnige Ausnahmen!
Seit dem 1. Januar haben auch Praktikanten grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn - doch es gibt Ausnahmen. Dazu gehören sogenannte Pflichtpraktika, also solche Praxisaufenthalte, die aufgrund beistimmter schulrechtlicher Bestimmungen, Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschrieben sind. Praktikanten, die freiwillig und nicht länger als drei Monate in ein Unternehmen oder eine Institution hineinschnuppern, haben keinen Anspruch auf Mindestlohn, wenn das Praktikum der Berufsorientierung dient oder ausbildungs- und studienbegleitend geleistet wird.
Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten wird aber auch für solche Praktika der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde fällig, und zwar dann vom ersten Tag an. Das gilt sowohl, wenn das Praktikum von vornherein länger als drei Monate dauert, als auch, wenn ein auf drei Monate befristetes Praktikum über drei Monate hinaus verlängert wird, wie es in einer Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit heißt.
Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss vorweisen können, haben Anspruch auf den Mindestlohn. Vom Mindestlohn ausgenommen sind dagegen Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch, sowie Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.
Schon grotesk diese sogenannten Ausnahmen. Das wird dann zum Beispiel dazu führen, dass viele Alg 2 Menschen kostenlos für einige Monate arbeiten werden ...
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