Muss man zum Gütetermin (Güteverhandlung) beim Arbeitsgericht selbst erscheinen?

Wer selbst vor dem Arbeitsgericht klagt, der stellt sich nicht die Frage, ob er dort auch zum Gütetermin erscheinen muss, da klar ist, dass ein persönliches Erscheinen (Ausnahme: Vertreter) erforderlich ist. Wird man aber anwaltlich vertreten, ist schon nachvollziehbar,  dass sich viele Arbeitnehmer fragen, ob sie nun noch – neben dem Anwalt – zum Gütetermin erscheinen müssen.

das persönliche Erscheinen vor dem Arbeitsgericht

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer – neben dem eigenen Rechtsanwalt - vor dem Arbeitsgericht – egal, ob Güte- oder Kammertermin - immer erscheinen muss, wenn sein persönliches Erscheinen vom Arbeitsgericht angeordnet wurde. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer auch eine eigene Ladung vom Arbeitsgericht, in der das persönliche Erscheinen angeordnet wurde.

Ein Nichterscheinen – trotz der Anordnung des persönlichen Erscheines – kann teuer werden. Das Arbeitsgericht kann hier ein Ordnungsgeld festsetzen.

Ausnahmen vom persönlichen Erscheinen?

Kann der Arbeitnehmer den Termin nicht wahrnehmen, da er z.B. im Urlaub ist oder erkrankt ist, kann ein Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen stellen. Den Antrag stellt dann meist der beauftragte Rechtsanwalt. Die Krankheit allein ist meist kein Entbindungsgrund, da der Arbeitnehmer verhandlungsunfähig krank sein muss. Das Arbeitsgericht entscheidet dann darüber.

Entsendung eines Vertreters

Wird nicht vom Arbeitsgericht entbunden ,besteht die Möglichkeit einen Vertreter nach § 141 III ZPO zu entsenden, der zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage und zum Vergleichsabschluss berechtigt ist. Die Behauptung allein nützt meist wenig, da in der Regel die spezielle Vollmacht im Original vorzulegen ist. Von daher tut der Rechtsanwalt – denn dieser ist dann meist der Vertreter – eine entsprechende Vollmacht mitbringt und dem Gericht vorlegt. Man sollte diesbezüglich aber nicht leichtfertig vorgehen, da es schon – gerade, wenn es um Vergleichsverhandlungen geht- es vom Vorteil sein kann, wenn der Arbeitnehmer vor Ort ist, denn dieser kennt den Sachverhalt am besten und kann ggfs. Vorwürfe sofort entkräften, was sich positiv auf die Vergleichsgespräche auswirken kann.

Rechtsanwalt A. Martin – Anwalt Marzahn



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