Muss der Arbeitgeber noch vor der Güteverhandlung auf die Kündigungsschutzklage erwidern?

Erstellt am 31. Oktober 2010 von Raberlin

Muss der Arbeitgeber noch vor der Güteverhandlung auf die Kündigungsschutzklage erwidern?

Wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehrt und Kündigungsschutzklage - meist über einen Rechtsanwalt - erhebt, dann macht das Arbeitsgericht in der Regel folgendes:

1. Zustellung der Kündigungsschutzklage an den Arbeitgeber

2. Terminierung eines ersten Termins, den sog. Gütetermin

3. Zustellung der Terminierung an den Arbeitnehmer und Arbeitgeber

In der Regel terminiert das Arbeitsgericht sehr schnell und beraumt den Gütetermin an. Das Arbeitsgericht Berlin terminiert in der Regel 3 bis 5 Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage Arbeitnehmers.

Erwiderung durch den Arbeitgeber auf die Kündigungsschutzklage?

Wenn der Arbeitgeber nun die Kündigungsschutzklage zusammen mit der Ladung zur Güteverhandlung erhält, dann stellt sich die Frage, ob er zuvor auf den Vortrag in der Kündigungsschutzklage erwidern soll.

In der Praxis wird im Raum Berlin nur in seltenen Fällen durch die Rechtsanwälte des Arbeitgebers auf die Kündigungsschutzklage vor dem Gütetermin erwidert. Dies entspricht auch der Rechtslage. Das Arbeitsgericht setzt mit der Ladung zum Gütetermin keine Frist für eine Klageerwiderung,so dass der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht erwidern muss.

Die Fristen werden dann nach der gescheiterten Güteverhandlung durch das Arbeitsgericht zur Vorbereitung des Kammertermins gesetzt.

In der Praxis teilt der Anwalt des Arbeitgebers z.B. im Raum Berlin nur mit, dass er den Arbeitgeber im Kündigungsrechtsstreit vertritt und Kenntnis vom Termin hat. Ein solches Verhalten hat nicht immer taktischen Hintergrund, sondern hängt auch damit zusammen, dass der Arbeitgeber einen Anwalt meist erst im letzten Augenblick beauftragt und ohnehin der Termin kurzfristig anberaumt werden soll. Der Anwalt hat von daher wenig Zeit für eine umfassende Erwiderung.

Taktisch kann eine kurze Erwiderung aber Sinn machen, um die Gegenseite auf eine „Verhandlung“ einzustimmen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin