Muss der Arbeitgeber den Erhalt der Kündigung des Arbeitnehmers bestätigen?

Erstellt am 22. Juli 2018 von Raberlin

Nicht nur Arbeitgeber können ein bestehendes Arbeitsverhältnis einseitig durch Kündigung beenden, sondern auch Arbeitnehmer.

Kündigungsfrist

Zu beachten ist dabei, dass Arbeitnehmer grundsätzlich eine andere gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 BGB)  haben als der Arbeitgeber. Nur innerhalb der ersten zwei Jahre ist die Kündigungsfrist für beide gleich, nämlich vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Danach bleibt für den Arbeitnehmer die gleiche Kündigungsfrist und für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Länge des Arbeitsverhältnisses (§ 622 Abs. 2 BGB).

abweichende Regelungen durch Tarifvertrag

Abweichende Regelungen sind durch Tarifvertrag möglich, durch Arbeitsvertrag ist dies ebenfalls möglich, allerdings gibt es hier nur geringen Spielraum. Häufig findet man Klauseln, wonach sich die Frist zur Kündigung durch den Arbeitnehmer genauso wie beim Arbeitgeber durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert. Eine solche Klausel wäre wirksam. Verkürzungen der Kündigungsfristen nach 2 Jahren Dauer des Arbeitsverhältnisses sind nicht möglich. Oft sind hier Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam.

Zugang der Kündigung

Wichtig ist auch, dass die Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber zu laufen beginnt. Von daher hat der Arbeitnehmer ein großes Interesse gegebenfalls feststellen zu lassen bzw. sich bestätigen zu lassen, wann seine Kündigungserklärung beim Arbeitgeber eingegangen ist.

Kündigungsbestätigung durch Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung zu bestätigen. Dies sollte der Arbeitnehmer wissen und entsprechende Vorsorge betreiben.

Kündigung per Einschreiben

Es bietet sich eine Kündigung per Einwurfeinschreiben an. Die Kündigung per Einschreiben /Rückschein wäre aber nicht der richtige Weg, da es möglich ist, dass der Arbeitgeber, wenn er nicht im Betrieb angetroffen wird, die Kündigung nicht bei der Post abholt. Beim Einwurfeinschreiben ist dies anders, dort geht die Kündigung zu, wenn diese in den Briefkasten des Arbeitgebers gelang. Der Arbeitnehmer muss die Kündigung also nicht im Büro abgeben, der Einwurf in den Briefkasten reicht aus.

Einwurf über einen Zeugen

Eine noch bessere Zugangsmöglichkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer einen Zeugen beauftragt, dies kann auch ein Familienangehöriger sein, der die Kündigungserklärung in den Briefkasten des Arbeitgebers einwirft oder im Büro abgibt. Der Einwurf in den Briefkasten ist die einfachste und effektivste Variante. Diese Person sollte am besten auch ein Foto vom Briefkasten des Arbeitgebers und von der Kündigung, die eingeworfen wird machen und gegebenfalls genau den Tag des Einwurfs und die entsprechende Uhrzeit auf einer Kopie des Kündigungsschreibens notieren.

Soweit der Arbeitnehmer sicher nachgewiesen, dass die Kündigung dem Arbeitgeber an diesem Tag zugegangen ist. Der Einwurf sollte allerdings spätestens am Nachmittag erfolgen, da zum Beispiel ein Einwurf in den Abendstunden, nach Büroschluss dazu führt, dass die Kündigung erst am nächsten Tag zugeht.

Zusammenfassung:

Der Arbeitgeber muss den Erhalt der Kündigung des Arbeitnehmers nicht bestätigen. Von daherist es besser, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung über einen Zeugen in den Briefkasten des Arbeitgebers einwerfen lässt.