Muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis übersenden?

Erstellt am 5. März 2017 von Raberlin

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass der Arbeitnehmer meint, dass der Arbeitgeber ihm das Arbeitszeugnis – zum Beispiel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – übersenden muss. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder besteht (z. B. beim Zwischenzeugnis).

Arbeitszeugnis – Holschuld

Es handelt sich bei dem Anspruch auf Herausgabe des Arbeitszeugnisses um einen reinen Herausgabeanspruch und von daher um eine Holschuld (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.1995, Az. 5 AZR 848/93). Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis nicht übersenden. Der Arbeitnehmer muss, wenn der Arbeitgeber darauf besteht, das Arbeitszeugnis am Sitz des Arbeitgebers (Erfüllungsort) abholen.

Ausnahmen von der Holschuld beim Arbeitszeugnis

Eine Ausnahme kann sich dann ergeben, wenn z. B. es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, das Arbeitszeugnis selbst abzuholen, da z. B. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Hausverbot ausgesprochen hat.

Übersendung des Zeugnisses durch den Arbeitgeber

Trotzdem kommt es in der Praxis sehr oft vor, dass er von sich aus das Arbeitszeugnis an den Arbeitnehmer übersendet. Der Grund dafür ist der, dass es für den Arbeitgeber meist ein geringerer bürokratischer Aufwand ist, das Arbeitszeugnis einfach zu übersenden, als dies vom Arbeitnehmer abholen zu lassen. Ein Anspruch besteht allerdings nicht, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall vor, oder der Arbeitgeber hat sich zur Übersendung verpflichtet, wie z. B. durch arbeitsgerichtlichen Vergleich.

Beweislast

Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich beweisbelastet mit der Tatsache, dass er das Arbeitszeugnis zur Abholung bereitsgestellt hat oder es zur Post aufgegeben hat, um es dem Arbeitnehmer zu übersenden (BAG Beschluss vom 15.03.2011, Az. 10 Ta 45/11).

Tipp: Von daher empfiehlt es sich, bei arbeitsgerichtlichen Vergleichen, die häufig zur Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens geschlossen werden, mit aufzunehmen, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, das Arbeitszeugnis an den Arbeitnehmer zu übersenden.

Rechtsanwalt Andreas Martin