Muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes abmahnen?

Der Schutz des Arbeitnehmers vor Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ist recht schwach. Zumindest dann, wenn kein besonderer Kündigungsschutz gilt, wie z.B. für Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebsräte, Wehrdienstleistende und für Personen, die sich in der Elternzeit befinden.

Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

Hier geht es also um die Fälle, die leider in der Praxis häufig vorkommen, also um Arbeitnehmer, die in Kleinbetrieben unter 10 regelmäßig in Vollzeit beschäftigen Arbeitnehmern arbeiten und eben auch keinen besonderen Kündigungsschutz genießen.

Kündigungen, die sich auf das Verhalten des Arbeitnehmers stützen

Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes aus verhaltensbedingten Motiven, so braucht er hier den Arbeitnehmer nicht vorher abzumahnen, wie dies z.B. der Fall wäre, wenn er bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes verhaltensbedingt kündigen müsste. Auch braucht keine Gründe in der Kündigungserklärung anzugeben (dies gilt aber auch für die Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes; z.B. aber Ausnahme außerordentliche Kündigung eines Azubi´s).

Sittenwidrigkeit der Kündigung

Das Arbeitsgericht überprüft eine solche Kündigung nur danach, ob diese gegen die guten Sitten verstößt oder grob rechtsmißbräuchlich ist. Die Fälle der Sittenwidrigkeit einer Arbeitgeberkündigung kommen in der Praxis selten vor. Auch wenn viele Arbeitnehmer meinen, dass gerade ihre Kündigung besonders „verwerflich“ sei und der Arbeitgeber ihnen nur das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, weil er (der Arbeitnehmer) als einziger Arbeitnehmer im Betrieb seine Meinung gesagt habe und nun deshalb gehen müsse, reicht dies meist nicht aus, um erfolgreich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des Arbeitgebers vorzugehen.

Fazit:

Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes und des besonderen Kündigungsschutzes muss der Arbeitgeber, der eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, den Arbeitnehmer nicht zuvor abmahnen. Das Arbeitsgericht überprüft die Kündigung nur eingeschränkt und zwar darauf, ob diese z.B. gegen eine gesetzliches Verbot, gegen Treu und Glauben verstößt oder Sittenwidrig ist, was nur ganz selten der Fall ist.



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