Laut German.Irib.Ir soll eine neunjährige Muslima aus einer christlichen Schule in Mönchengladbach ausgewiesen worden sein. Wenn das wahr ist, dann Zunder geben, denn die Schule hat gegen das Schulgesetz in NRW verstoßen.
Die entscheidenden Auszüge:
§31 Religionsunterricht, Abs. 6
Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.
§ 32 Praktische Philosophie, Philosophie
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen.
Wird Philosophie nicht angeboten, müssen die Schulen für die Religionsunterrichtsverweigerer einen anderen Ersatz anbieten.