Muslim muss Alkohol-Anfassverbot belegen

Das Bundesarbeitsgericht © nozoomii auf flickr.com (CC 2.0)
Das Bundesarbeitsgericht © nozoomii auf flickr.com (CC 2.0)

Nun gibt es auch eine juristische Stellungnahme zum Thema meines Artikels “Kommt die Scharia nach Deutschland“. Udo Vetter vom Lawblog schreibt:

Ob diese Kündigung rechtmäßig war, wollten die obersten Arbeitsrichter nicht entscheiden. Grundsätzlich stehen sie aber auf Seiten des Arbeitnehmers. Gebe es für diesen eine religiöse Pflicht, den Umgang mit Alkohol zu meiden, müsse ihm der Arbeitgeber andere Tätigkeiten zuweisen, sofern ihm dies möglich ist.

Er bestätigt damit meinen Hinweis, dass sich das BGA um die Frage drückte, darüber zu entscheiden, was zumutbar ist. Denn es geht um weit mehr als nur um eine Kündigung: es geht meines Erachtens nach vor allem auch darum, inwieweit “religiöse Gefühle” verletzt werden können. Ich setze die Anführungszeichen ganz bewusst, denn da ich davon ausgehe, dass Religion Privatsache ist, erkenne ich diese sog. religiösen Gefühle innerhalb des gesellschaftlichen Konsens nicht ohne Einschränkungen an.

Allerdings scheint das Bundesarbeitsgericht gewisse Zweifel zu haben, ob der Kläger als gläubiger Muslim tatsächlich keinen Alkohol in Regale räumen darf. Sie kritisieren nämlich, der Betroffene habe nicht konkret dargelegt, was ihm seine Religion genau verbietet. Der Kläger muss also zunächst darlegen, dass er aus religiösen Gründen Alkohol nicht nur nicht trinken, sondern auch nicht “anfassen” darf.

Ich bin der Meinung, dass es keine Rolle spielt, was der Koran nach Meinung des Klägers zum Thema Alkohol aussagt.Es gilt einzig und allein der privatrechtlich geschlossene (Arbeits)Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Und danach hat üblicherweise der Arbeitnehmer die Pflicht, die Tätigkeiten auszuführen, zu denen er sich in diesem Vertrag verpflichtet. Was der Arbeitnehmer dabei glaubt oder nicht glaubt muss dabei irrelevant bleiben. Das gilt im Falle der christlichen Kirchen ganz genau so. Auch sie haben nicht das Recht, die Mitarbeiter danach auszuwählen, ob diese “den rechten Glauben” haben.

Richtig ist – und darauf wies auch die Kommentatoren des ersten Artikels hin – richtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht auch nicht die Pflicht hat, über religiöse Fragen zu entscheiden. Hier braucht es meiner Meinung nach eine umfassende gesamtgesellschaftliche Debatte. Doch das ist in unserem nichtssäkularen Staat vermutlich ein unerfüllbarer Wunsch.

Nic

PS: Es wird dem Kläger vermutlich schwer fallen, ein Flaschenanfassverbot aus der Scharia zu entnehmen.


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