Mobiles Einlullkommando

Mobiles EinlullkommandoDie „Task Force“ und das „FAQ Kirchenfinanzierung“ der Deutschen Bischofskonferenz

Unter Hinweis auf Carsten Frerks Violettbuch Kirchenfinanzen war letzte Woche bei der FAZ zu lesen, die deutschen Bischöfe hätten eine „Task Force“ eingerichtet, um an einer „Kommunikationsstrategie“ zum selbigen Thema „zu feilen“. Das Ergebnis findet sich auf der Website der deutschen Bischofskonferenz: Antworten auf „häufig gestellte Fragen“ zur Kirchenfinanzierung.

In Anbetracht der dortigen Ausführungen scheint allerdings „Mobiles Einlullkommando“ der treffendere Begriff für die bischöfliche „Task Force“ zu sein: Nicht nur in den Antworten, sondern bereits bei den Fragen legen die Autoren nämlich eine bemerkenswerte intellektuelle Mobilität an den Tag, wenn es darum geht, Kritik auszuweichen oder Zahlen zu nennen. Wie die Kollegen vom MEK bedient sich auch der apologetische Sturmtrupp aus der Kaiserstraße eines ganzen Arsenals an argumentativen Blendgranaten und rhethorischen Nebelkerzen. Der Leser wird für dumm verkauft, das ethische Niveau der bischöflichen „Task Force“ scheint auf dem einer Söldnertruppe zu liegen.

Kritik wird komplett ausgeblendet

Es fehlt nämlich nicht bloß der Hinweis auf das Violettbuch (das wäre zumindest verständlich) – es findet sich nicht die leiseste Erwähnung irgendwie gearteter Kritik am gegenwärtigen System der Kirchenfinanzierung. Sie lässt sich allenfalls erahnen anhand von Fragen wie „Subventioniert der Staat die Kirche?“ oder „Haben die Bistümer Privilegien im finanziellen Bereich?“

Leser, die mit der Thematik nicht vertraut sind, würden z. B. bei der Lektüre der bischöflichen Ausführungen niemals darauf kommen,

  • dass die Angabe der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte verfassungsrechtlich äußerst problematisch ist – gelinde ausgedrückt.
  • dass unter bestimmten Umständen durchaus auch Nichtmitglieder und Ausgetretene Kirchensteuer bezahlen müssen.
  • dass den Kirchen für ihre ganz überwiegend aus öffentlichen Geldern finanzierten Einrichtungen ein eigenes Arbeitsrecht (sog. „Dritter Weg“) zugestanden wird, der z. B. keine Gewerkschaften zulässt.

Extrem einseitige, selektive Darstellung

Das völlige Ausblenden jeglicher Kritik bildet aber nur die Grundlage für das weitere Vorgehen: Nämlich eine völlig einseitige, höchst selektive Darstellung der Sachverhalte. Wer z. B. liest „Die Bistümer dürfen nur diejenigen zur Zahlung von Kirchensteuern heranziehen, die ihr angehören“, der wird kaum auf den Gedanken kommen, dass auch noch Kirchensteuer zu zahlen ist, nachdem man aus der Kirche ausgetreten ist (u. U. noch mehr als ein Jahr später), oder dass auch konfessionslose Ehepartner mit besteuert werden (beim besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

Ich kenne niemanden, der kritisiert, dass Kirchenmitglieder Beiträge an die Kirchen zu zahlen haben. Kritik richtet sich vielmehr dagegen, dass auch Nichtmitglieder und Ausgetretene besteuert werden. Diesen – verfassungsrechtlich äußerst problematischen – Einwänden wird das „Kirchenfinanzierungs-FAQ“ der deutschen Bischöfe in keiner Weise gerecht.

Die selektive Darstellung geht sogar so weit, dass dem Leser die verfassungsrechtlich äußerst fragwürdige Kirchensteuerpraxis als von der Verfassung gedeckt, ja geboten vorkommen muss. Zu der Frage „Welche rechtliche Grundlage hat die Kirchensteuer heute?“ wird ausgeführt:

Das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer ist in der Verfassung niedergelegt.

„Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“ (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung).

Das ist zwar nicht gelogen, aber es wird verschwiegen, dass diese Vorschrift von 1919 sich nicht auf die jetzige Praxis bezieht, bei der die Kirchensteuer durch den Arbeitgeber berechnet und abgeführt wird, sondern darauf, dass die Kirchen selbst die Kirchensteuer von ihren Mitgliedern einziehen – wie aus der Formulierung „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten“ immer noch erkennbar ist.

Der jetzigen Praxis steht nämlich Artikel 138 – ebenfalls aus der Weimarer Reichsverfassung von 1919 und Bestandteil des Grundgesetzes – entgegen, der besagt: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.“ Nur die Behörden dürfen in bestimmten Fällen „nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft“ fragen. Der Zwang zur Angabe der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte stellt diese Vorschrift auf den Kopf und stellt eine gravierende Beeinträchtigung des Rechtes auf Religionsfreiheit dar.

Waren etwa denjenigen, die die Abführung der Kirchensteuer durch den Arbeitgeber eingeführt haben, die  Verfassung und die Menschenrechte gleichgültig? Man lehnt sich wohl nicht zu weit aus dem Fenster, wenn man diese Frage mit „ja“ beantwortet – die Abführung der Kirchensteuer durch die Arbeitgeber wurde 1934 von den Nazis ermöglicht. So etwas erfährt man natürlich nicht aus Veröffentlichungen der Deutschen Bischofskonferenz, dazu muss man schon das Violettbuch studieren.

In Anbetracht dieser schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Problematik erübrigen sich eigentlich weitere Fragen des FAQs wie „Ist die Kirchensteuer gerecht?“ oder „Was sind die Vorteile der Kirchensteuer?“

kompletten Artikel bei Skydaddy lesen


wallpaper-1019588
1500 Kalorien am Tag – Ihr Plan fürs Abnehmen!
wallpaper-1019588
1500 Kalorien am Tag – Ihr Plan fürs Abnehmen!
wallpaper-1019588
Wenn das Neue lockt: Shiny New Object Syndrome im Online-Business
wallpaper-1019588
KiVVON: Der Game-Changer für Content-Creators