Mobbing ist gefühlt das am meisten verwendete Wort im Arbeitsrecht – und eines, das zudem fast immer unangebracht ist. Mobbing hat nichts mit dem üblichen Gefrotzel und Geplänkel im Belegschaftskreis zu tun, das je nach Umgangston im Unternehmen auch einmal herb ausfallen kann. Es geht auch nicht um „menschelnde“ Animositäten oder dem Meiden eines Kollegen, dessen Art einem nun einmal nicht liegt. Auch vermeintliche Schikanen und Ungerechtigkeiten von Vorgesetzten fallen nicht unter den Begriff, wenn nicht sich aus der bisherigen Rechtspraxis und einschlägigen Rechtssprechung ergebenden Bedingungen erfüllt sind.
Grundsätzlich gibt es keine rechtliche oder gesetzliche Definition, lediglich Erfahrungen und Urteile. Ein Versuch stammt vom Bundesarbeitsgericht, das allerdings vorrangig einschlägige Schutz- und Sittengesetze aufzählt: § 823 Abs.1 und 2 BGB, § 826 BG, § 241 Abs. 2 BGB sowie die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Im Weiteren ist die Gesamtbeurteilung aller Handlungen erforderlich; erkennbar muss eine Systematik und Zielrichtung zugrunde liegen (BAG, Az.: 8 AZR 593/06). Ein aktueller Fall illustriert die gerichtliche Anwendung dieser Grundsätze, hier war eine sich gemobbt fühlende Arbeitnehmerin gescheitert. Die Urteile fällten das Arbeitsgericht Berlin, Az.: 6 Ca 19555/09 sowie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Az.: 6 Sa 271/10. Den Gerichten fehlten schlicht Beweismittel sowie die Belegung von zusammenhängenden und konkret zu Mobbingzwecken gewählte Schikanen. Zudem lagen den Richtern die Vorfälle mit fünf Jahren zu weit zurück, als dass eine Relevanz noch erkennbar wäre. Das Urteil des LAG ist rechtskräftig.
Von Mobbing kann also nur gesprochen werden, wenn in der Summe betrachtet bezweckt oder bewirkt wird, dass die Würde eines Einzelnen verletzt wird. Dafür muss ein geschaffenes Umfeld von dauerhafter oder regelmäßiger Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung geschaffen worden sein. Um dies zu dokumentieren und gegebenenfalls Rechtsansprüche durchsetzen zu können, empfehlen Mobbingberater ein Tagebuch zu führen, in das minutiös tendenzielle Vorfälle und Ereignisse sowie Zeugen und Beweismittel notiert werden.