10.3.2012 – Heute hat die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (FAS) bestätigt, dass mehrere Unterstützer der rechtsextremistischen Terrorzelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) strafrechtlich nicht mehr belangt werden können, weil ihre Taten bereits verjährt sind.
Verjährung im Strafrecht
Das Rechtsinstitut der Verjährung soll eigentlich Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen. Im deutschen Recht tritt die Strafverfolgungsverjährung spätestens 30 Jahre nach Vollendung einer Tat ein. Gegen den Beschuldigten darf dann nicht mehr ermittelt werden. Eventuell bereits begonnene Verfahren müssen eingestellt werden.
Im Falle der frühen Unterstützer und Helfer der NSU würde seitens der Staatsanwaltschaft wegen „Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“ ermittelt. Hier liegt die Frist für die Verjährung bei nur zehn Jahren. Da der Generalbundesanwalt die entsprechenden Ermittlungen aber erst im November 2011 aufgenommen hat, sind alle Taten, die vor dem Herbst 2001 begangen wurden, verjährt.
Eine Ausnahme sieht das Strafrecht bei Mord, versuchtem Mord oder Teilnahme an einem Mord vor. Entsprechende Delikte sind von der Verjährung ausgenommen, kommen aber gegenüber den frühen beschuldigten Unterstützern der NSU offensichtlich nicht zum Tragen.
Verjährung durch Untätigkeit
Konkret nutzt die Verjährung in diesem Fall den NSU-Helfern aus dem Kreise des Thüringer Heimatschutzbundes. Diese hatten das Jenaer Trio vor allem nach deren Abtauchen Anfang 1998 unterstützt. Zu ihnen zählt auch der Rechtsextremist André K. aus Jena.
In den ersten zwei Jahren nach 1998 waren viele der ursprünglichen Verbindungen abgebrochen. Kontakte der NSU-Mitglieder zu der rechtsextremistischen Szene in Thüringen hatte es seit dem Sommer 2000 nur noch vereinzelt gegeben. Da Polizei, Behörden und Staatsanwaltschaft es versäumt haben, innerhalb der Verjährungsfrist von zehn Jahren aktiv zu werden, wird es gegen die Helfer und Unterstützer aus Thüringen weder Ermittlungen noch Verfahren geben.
Die Verjährungsfrist wäre dabei übrigens unter anderem dadurch unterbrochen worden, dass die Beschuldigten innerhalb der betreffenden zehn Jahre vernommen, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, dass ihre Vernehmung angeordnet oder dass eine öffentliche Klage gegen sie erhoben worden wäre. Nichts davon ist geschehen und von daher kann der Generalbundesanwalt sich jetzt nur mit einem Schulterzucken von den Verdächtigen abwenden und ihre Fälle endgültig zu den Akten legen.
Die Problematik liegt hierbei nicht in der Tatsache begründet, dass es in Deutschland grundsätzlich Verjährungsfristen für die Strafverfolgung gibt. Der Gesetzgeber hätte wohl kaum davon ausgehen können, dass der staatliche Ermittlungsapparat über einen Zeitraum von zehn Jahren untätig bleibt, wenn es um die Aufdeckung einer terroristischen Vereinigung geht.
Die ursprüngliche Absicht der Verjährung im Strafrecht, nämlich Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herzustellen, verkehrt sich hier in beschämender Weise gegen die, die eigentlich vom Staat geschützt werden sollen: Opfer von Verbrechen und deren Angehörige. Deren Rechtsfrieden wird durch die Ermittlungsversäumnisse und ihre Folgen gestört und bleibt auf der Strecke.