Mit Piraten gegen Prälaten

Erstellt am 15. Dezember 2011 von Nicsbloghaus @_nbh

Statt – wie man­cher­orts gemel­det – die Kirchensteuer als sol­che abzu­schaf­fen, wen­det sich die Piratenpartei gegen den Einzug der Kirchensteuer durch den Staat. Eine gute Sache, fin­det Skydaddy.

Die Piratenpartei hat auf ihrem Parteitag am ver­gan­ge­nen Wochenende – mit über­wäl­ti­gen­der Mehrheit! – einen Zusatz zum Parteiprogramm ver­ab­schie­det, der eine klare Trennung von Staat und Kirche for­dert. Hier der kom­plette Wortlaut:

Für die Trennung von Staat und Religion

Freiheit und Vielfalt der kul­tu­rel­len, reli­giö­sen und welt­an­schau­li­chen Einstellungen kenn­zeich­nen die moder­nen Gesellschaften. Diese Freiheiten zu garan­tie­ren, ist Verpflichtung für das Staatswesen. Dabei ver­ste­hen wir Piraten unter Religionsfreiheit nicht nur die Freiheit zur Ausübung einer Religion, son­dern auch die Freiheit von reli­giö­ser Bevormundung. Wir erken­nen und ach­ten die Bedeutung, die indi­vi­du­ell gelebte Religiosität für den ein­zel­nen Menschen erlan­gen kann.

Trotz der von Verfassungs wegen garan­tier­ten Religionsfreiheit ist das Staatswesen der Bundesrepublik nicht frei von reli­giö­ser (und welt­li­cher) Privilegierung der tra­di­tio­nel­len christ­li­chen Kirchen. Hier gibt es einen Widerspruch, der durch Immigration und reli­giöse Differenzierung in der Gesellschaft zu grö­ße­ren Verwerfungen füh­ren kann.

Die welt­an­schau­li­che Neutralität des Staates her­zu­stel­len, ist daher eine für die gedeih­li­che Entwicklung des Gemeinwesens not­wen­dige Voraussetzung. Ein säku­la­rer Staat erfor­dert die strikte Trennung von reli­giö­sen und staat­li­chen Belangen; finan­zi­elle und struk­tu­relle Privilegien ein­zel­ner Glaubensgemeinschaften, etwa im Rahmen finan­zi­el­ler Alimentierung, bei der Über­tra­gung von Aufgaben in staat­li­chen Institutionen und beim Betrieb von sozia­len Einrichtungen, sind höchst frag­wür­dig und daher abzu­bauen. Im Sinne der Datensparsamkeit ist die Erfassung der Religionszugehörigkeit durch staat­li­che Stellen auf­zu­he­ben, ein staat­li­cher Einzug von Kirchenbeiträgen kann nicht gerecht­fer­tigt wer­den.

Der Focus und das Hamburger Abendblatt mel­de­ten dar­auf­hin in Über­schrif­ten, die Piraten woll­ten die Kirchensteuer abschaf­fen. Das trifft zwar den Kern der Forderungen, denn dies wäre eine logi­sche Folge der Trennung von Staat und Kirche, und es besteht ja auch kein sach­li­cher Grund, wes­halb große Religionsgemeinschaften ihre Mitgliedbeiträge nicht wie z.B. Gewerkschaften, Parteien usw. per Mitgliedbeitrag erhe­ben soll­ten.

Die Kirchensteuer wird durch das Grundgesetz gewähr­leis­tet

Das Problem hier­bei ist aller­dings, dass die Kirchensteuer in Deutschland ja durch das Grundgesetz gewähr­leis­tet wird, und zwar durch Art. 137 der Weimarer Reichverfassung (WRV) von 1919, der – wie auch andere „Kirchenartikel“ der WRV – durch Art. 140 des Grundgesetzes zu des­sen Bestandteil wurde. In Art. 137 WRV heißt es:

(6) Die Religionsgesellschaften, wel­che Körperschaften des öffent­li­chen Rechtes sind, sind berech­tigt, auf Grund der bür­ger­li­chen Steuerlisten nach Maßgabe der lan­des­recht­li­chen Bestimmungen Steuern zu erhe­ben.

Deshalb halte ich die Darstellung, die Piraten woll­ten „die Kirchensteuer abschaf­fen“, für irre­füh­rend. Damit wür­den sich die Piraten das am schwie­rigs­ten umzu­set­zende Ziel suchen. Konkret rich­tet sich die obige Erklärung ledig­lich gegen den staat­li­chen Einzug der Kirchensteuer (im Text als „Kirchenbeiträge“ bezeich­net).

Damit set­zen sich die Piraten ein Ziel, des­sen Umsetzung jeden­falls leich­ter ereich­bar sein dürfte als eine Verfassungsänderung, ein Ziel, das zudem auch ver­fas­sungs­mä­ßig in höchs­ten Maße gebo­ten ist:

Die ver­fas­sungs­mä­ßige Gewährleistung einer Kirchensteuer macht näm­lich die gegen­wär­tige Praxis noch nicht ver­fas­sungs­mä­ßig. Denn die kon­krete Ausgestaltung der Kirchensteuer ist natür­lich selbst an die Vorgaben der Verfassung gebun­den – oder sollte es zumin­dest sein.

Und die Verfassung bestimmt eben­falls, in Art. 136 WRV, eben­falls Teil des Grundgesetzes:

(3) Niemand ist ver­pflich­tet, seine reli­giöse Über­zeu­gung zu offen­ba­ren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fra­gen, als davon Rechte und Pflichten abhän­gen oder eine gesetz­lich ange­ord­nete sta­tis­ti­sche Erhebung dies erfor­dert.

Dagegen ver­stößt die gegen­wär­tige Praxis des Kirchensteuereinzugs, weil hier­bei aus­ge­rech­net der Arbeitgeber über die Lohnsteuerkarte von der Religionszugehörigkeit Kenntnis erhält.

Die gegen­wär­tige Praxis der Kirchensteuer ist also ver­fas­sungs­wid­rig, auch, wenn sie lei­der durch das Bundesverfassungsgericht bis­her mit z.T. haar­sträu­ben­den Begründungen (zu Details siehe Gerhard Czermaks Standardwerk „Religion und Weltanschauung in Gesellschaft und Recht“, S. 192) nicht ver­bo­ten wurde. (Czermak zufolge han­delt es sich hier­bei aller­dings offen­bar noch nicht um eine „abschlie­ßende“ Beurteilung.)

Das war nicht immer so. Als die Kirchensteuer mit der Weimarar Reichsverfassung ein­ge­führt wurde, erfolgte ihr Einzug zunächst durch die Kirchen selbst. Carsten Frerk schreibt hierzu in sei­nem Violettbuch Kirchenfinanzen (S. 25-26):

Mit der Weimarer Reichsverfassung 1919 wurde die Kirchensteuer im gesam­ten Nationalstaat ein­ge­führt. Zweck war die finan­zi­elle Absicherung der Kirchen, die mit der Weimarer Verfassung von der staat­li­chen Kirchenaufsicht (als „Staatskirche“) und damit auch der staat­li­chen Finanzierung befreit wur­den („Freie Kirche“ im „Freien Staat“). Ihnen sollte eine sichere eigene Einnahmequelle geschaf­fen wer­den. Der Staat war ihnen nur inso­weit behilf­lich, indem er sich ver­pflich­tete, den Kirchen die staat­li­chen Steuerlisten zur Verfügung zu stel­len, aus denen her­vor­ging, wer Mitglied im Steuerverband Kirche war und wie viel Einkommensteuer er bezahlte. Eine wei­tere Verbindung oder gar „Partnerschaft“ war dabei nicht beab­sich­tigt. Ganz im Gegenteil war dies Bestandteil des Programms der kom­plet­ten finan­zi­el­len Trennung von Staat und Kirche.

Dass der Staat den Kirchen mit der Einführung der Kirchensteuer und den staat­li­chen Steuerlisten sehr groß­zü­gig zu einer neuen „Existenzgründung“ ver­half, wurde nicht als Widerspruch dazu gese­hen.

Geplant und erho­ben wurde diese natio­nale Kirchensteuer ursprüng­lich

(1) als Ortskirchensteuer (Empfänger waren die Kirchengemeinden),

(2) als ver­gan­gen­heits­be­zo­gen (erst nach Vorliegen der Steuerlisten konn­ten die Kirchen diese Steuer erhe­ben) und

(3) ohne irgend­eine wei­tere aktive Beteiligung des Staates oder gar der Arbeitgeber.

Alle drei Punkte konn­ten die Kirchen schließ­lich zu ihren Gunsten ändern und hat­ten — in his­to­ri­scher Kontinuität — kei­ner­lei Skrupel, jedes poli­ti­sche System dafür zu nut­zen.

Die Nationalsozialisten führ­ten 1934 den Kirchensteuereinzug durch die Arbeitgeber (als „staat­li­che“ Aufgabe) ab dem 1.1.1935 ein. Und zwar im zeit­li­chen Zusammenhang mit dem Reichskonkordat vom 20.7.1933 und der Zustimmung zum ‚Ermächtigungsgesetz‘ (23.3.1933), mit dem die dik­ta­to­ri­sche ‚Machtergreifung‘ der Nationalsozialisten tat­säch­lich statt­fand.

Damit war die Lohn-Kirchensteuer zur Gegenwartssteuer umge­wan­delt, die sofort mit der Lohnsteuer berech­net und abge­führt wurde.

[…]

Generell wurde zudem der auto­ma­ti­sche und damit höchst effi­zi­ente Einzug der Kirchensteuer durch die Finanzverwaltungen der Bundesländer ver­ein­bart. Dieses staat­li­che Inkasso ist ein kla­rer Verstoß gegen das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, was jedoch dem rhei­ni­schen Katholizismus der CDU in der Gründungsphase der Bundesrepublik offen­sicht­lich egal war.

Wenn die Piraten sich gegen den Einzug der Kirchensteuer durch den Staat wen­den, dürf­ten sie erst ein­mal eine Rückgängigmachung der Nazi-Regelung von 1934 im Sinn haben, so dass die Kirchen ihre Steuern wie­der sel­ber ein­zie­hen, ins­be­son­dere ohne das Zutun der Arbeitgeber.

Der Einzug der Kirchensteuer durch die Kirchen selbst dürfte für diese zwar teu­rer sein, dafür wäre er aller­dings ver­fas­sungs­kon­form: Nur dem Staat gegen­über wäre die Religionszugehörigkeit zu offen­ba­ren, und die Kirchen erhiel­ten nur die Steuerinformationen ihrer eige­nen Mitglieder. Anhand die­ser Informationen wür­den sie dann die Kirchensteuer selbst ein­zie­hen. (Deshalb heißt es ja in der Weimarer Reichsverfassung auch, die Religionsgesellschaften seien berech­tigt, „auf Grund der bür­ger­li­chen Steuerlisten […] Steuern zu erhe­ben“.)

Was die Umsetzung die­ses Zieles zusätz­lich ver­ein­fa­chen dürfte ist, dass die Erhebung der Kirchensteuern „nach Maßgabe der lan­des­recht­li­chen Bestimmungen“ erfolgt. Damit sind die Kirchensteuergesetze der Bundesländer gemeint. Das bedeu­tet, die Kirchensteuer kann bereits auf Landesebene ange­gan­gen wer­den, es ist keine Mehrheit im Bundestag erfor­der­lich.

Im Übri­gen finde ich die Vorstellung aus­ge­spro­chen amü­sant, dass die in Deutschland prak­ti­zierte „hin­kende Trennung“ von Staat und Kirche aus­ge­rech­net von Leuten ange­gan­gen wird, die tra­di­tio­nell mit Holzbein unter­wegs sind.

[Erstveröffentlichung: Skydaddy's Blog]