Statt – wie mancherorts gemeldet – die Kirchensteuer als solche abzuschaffen, wendet sich die Piratenpartei gegen den Einzug der Kirchensteuer durch den Staat. Eine gute Sache, findet Skydaddy.
Die Piratenpartei hat auf ihrem Parteitag am vergangenen Wochenende – mit überwältigender Mehrheit! – einen Zusatz zum Parteiprogramm verabschiedet, der eine klare Trennung von Staat und Kirche fordert. Hier der komplette Wortlaut:
Für die Trennung von Staat und Religion
Freiheit und Vielfalt der kulturellen, religiösen und weltanschaulichen Einstellungen kennzeichnen die modernen Gesellschaften. Diese Freiheiten zu garantieren, ist Verpflichtung für das Staatswesen. Dabei verstehen wir Piraten unter Religionsfreiheit nicht nur die Freiheit zur Ausübung einer Religion, sondern auch die Freiheit von religiöser Bevormundung. Wir erkennen und achten die Bedeutung, die individuell gelebte Religiosität für den einzelnen Menschen erlangen kann.
Trotz der von Verfassungs wegen garantierten Religionsfreiheit ist das Staatswesen der Bundesrepublik nicht frei von religiöser (und weltlicher) Privilegierung der traditionellen christlichen Kirchen. Hier gibt es einen Widerspruch, der durch Immigration und religiöse Differenzierung in der Gesellschaft zu größeren Verwerfungen führen kann.
Die weltanschauliche Neutralität des Staates herzustellen, ist daher eine für die gedeihliche Entwicklung des Gemeinwesens notwendige Voraussetzung. Ein säkularer Staat erfordert die strikte Trennung von religiösen und staatlichen Belangen; finanzielle und strukturelle Privilegien einzelner Glaubensgemeinschaften, etwa im Rahmen finanzieller Alimentierung, bei der Übertragung von Aufgaben in staatlichen Institutionen und beim Betrieb von sozialen Einrichtungen, sind höchst fragwürdig und daher abzubauen. Im Sinne der Datensparsamkeit ist die Erfassung der Religionszugehörigkeit durch staatliche Stellen aufzuheben, ein staatlicher Einzug von Kirchenbeiträgen kann nicht gerechtfertigt werden.
Der Focus und das Hamburger Abendblatt meldeten daraufhin in Überschriften, die Piraten wollten die Kirchensteuer abschaffen. Das trifft zwar den Kern der Forderungen, denn dies wäre eine logische Folge der Trennung von Staat und Kirche, und es besteht ja auch kein sachlicher Grund, weshalb große Religionsgemeinschaften ihre Mitgliedbeiträge nicht wie z.B. Gewerkschaften, Parteien usw. per Mitgliedbeitrag erheben sollten.
Die Kirchensteuer wird durch das Grundgesetz gewährleistet
Das Problem hierbei ist allerdings, dass die Kirchensteuer in Deutschland ja durch das Grundgesetz gewährleistet wird, und zwar durch Art. 137 der Weimarer Reichverfassung (WRV) von 1919, der – wie auch andere „Kirchenartikel“ der WRV – durch Art. 140 des Grundgesetzes zu dessen Bestandteil wurde. In Art. 137 WRV heißt es:
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Deshalb halte ich die Darstellung, die Piraten wollten „die Kirchensteuer abschaffen“, für irreführend. Damit würden sich die Piraten das am schwierigsten umzusetzende Ziel suchen. Konkret richtet sich die obige Erklärung lediglich gegen den staatlichen Einzug der Kirchensteuer (im Text als „Kirchenbeiträge“ bezeichnet).
Damit setzen sich die Piraten ein Ziel, dessen Umsetzung jedenfalls leichter ereichbar sein dürfte als eine Verfassungsänderung, ein Ziel, das zudem auch verfassungsmäßig in höchsten Maße geboten ist:
Die verfassungsmäßige Gewährleistung einer Kirchensteuer macht nämlich die gegenwärtige Praxis noch nicht verfassungsmäßig. Denn die konkrete Ausgestaltung der Kirchensteuer ist natürlich selbst an die Vorgaben der Verfassung gebunden – oder sollte es zumindest sein.
Und die Verfassung bestimmt ebenfalls, in Art. 136 WRV, ebenfalls Teil des Grundgesetzes:
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Dagegen verstößt die gegenwärtige Praxis des Kirchensteuereinzugs, weil hierbei ausgerechnet der Arbeitgeber über die Lohnsteuerkarte von der Religionszugehörigkeit Kenntnis erhält.
Die gegenwärtige Praxis der Kirchensteuer ist also verfassungswidrig, auch, wenn sie leider durch das Bundesverfassungsgericht bisher mit z.T. haarsträubenden Begründungen (zu Details siehe Gerhard Czermaks Standardwerk „Religion und Weltanschauung in Gesellschaft und Recht“, S. 192) nicht verboten wurde. (Czermak zufolge handelt es sich hierbei allerdings offenbar noch nicht um eine „abschließende“ Beurteilung.)
Das war nicht immer so. Als die Kirchensteuer mit der Weimarar Reichsverfassung eingeführt wurde, erfolgte ihr Einzug zunächst durch die Kirchen selbst. Carsten Frerk schreibt hierzu in seinem Violettbuch Kirchenfinanzen (S. 25-26):
Mit der Weimarer Reichsverfassung 1919 wurde die Kirchensteuer im gesamten Nationalstaat eingeführt. Zweck war die finanzielle Absicherung der Kirchen, die mit der Weimarer Verfassung von der staatlichen Kirchenaufsicht (als „Staatskirche“) und damit auch der staatlichen Finanzierung befreit wurden („Freie Kirche“ im „Freien Staat“). Ihnen sollte eine sichere eigene Einnahmequelle geschaffen werden. Der Staat war ihnen nur insoweit behilflich, indem er sich verpflichtete, den Kirchen die staatlichen Steuerlisten zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorging, wer Mitglied im Steuerverband Kirche war und wie viel Einkommensteuer er bezahlte. Eine weitere Verbindung oder gar „Partnerschaft“ war dabei nicht beabsichtigt. Ganz im Gegenteil war dies Bestandteil des Programms der kompletten finanziellen Trennung von Staat und Kirche.
Dass der Staat den Kirchen mit der Einführung der Kirchensteuer und den staatlichen Steuerlisten sehr großzügig zu einer neuen „Existenzgründung“ verhalf, wurde nicht als Widerspruch dazu gesehen.
Geplant und erhoben wurde diese nationale Kirchensteuer ursprünglich
(1) als Ortskirchensteuer (Empfänger waren die Kirchengemeinden),
(2) als vergangenheitsbezogen (erst nach Vorliegen der Steuerlisten konnten die Kirchen diese Steuer erheben) und
(3) ohne irgendeine weitere aktive Beteiligung des Staates oder gar der Arbeitgeber.
Alle drei Punkte konnten die Kirchen schließlich zu ihren Gunsten ändern und hatten — in historischer Kontinuität — keinerlei Skrupel, jedes politische System dafür zu nutzen.
Die Nationalsozialisten führten 1934 den Kirchensteuereinzug durch die Arbeitgeber (als „staatliche“ Aufgabe) ab dem 1.1.1935 ein. Und zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Reichskonkordat vom 20.7.1933 und der Zustimmung zum ‚Ermächtigungsgesetz‘ (23.3.1933), mit dem die diktatorische ‚Machtergreifung‘ der Nationalsozialisten tatsächlich stattfand.
Damit war die Lohn-Kirchensteuer zur Gegenwartssteuer umgewandelt, die sofort mit der Lohnsteuer berechnet und abgeführt wurde.
[…]
Generell wurde zudem der automatische und damit höchst effiziente Einzug der Kirchensteuer durch die Finanzverwaltungen der Bundesländer vereinbart. Dieses staatliche Inkasso ist ein klarer Verstoß gegen das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, was jedoch dem rheinischen Katholizismus der CDU in der Gründungsphase der Bundesrepublik offensichtlich egal war.
Wenn die Piraten sich gegen den Einzug der Kirchensteuer durch den Staat wenden, dürften sie erst einmal eine Rückgängigmachung der Nazi-Regelung von 1934 im Sinn haben, so dass die Kirchen ihre Steuern wieder selber einziehen, insbesondere ohne das Zutun der Arbeitgeber.
Der Einzug der Kirchensteuer durch die Kirchen selbst dürfte für diese zwar teurer sein, dafür wäre er allerdings verfassungskonform: Nur dem Staat gegenüber wäre die Religionszugehörigkeit zu offenbaren, und die Kirchen erhielten nur die Steuerinformationen ihrer eigenen Mitglieder. Anhand dieser Informationen würden sie dann die Kirchensteuer selbst einziehen. (Deshalb heißt es ja in der Weimarer Reichsverfassung auch, die Religionsgesellschaften seien berechtigt, „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten […] Steuern zu erheben“.)
Was die Umsetzung dieses Zieles zusätzlich vereinfachen dürfte ist, dass die Erhebung der Kirchensteuern „nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen“ erfolgt. Damit sind die Kirchensteuergesetze der Bundesländer gemeint. Das bedeutet, die Kirchensteuer kann bereits auf Landesebene angegangen werden, es ist keine Mehrheit im Bundestag erforderlich.
Im Übrigen finde ich die Vorstellung ausgesprochen amüsant, dass die in Deutschland praktizierte „hinkende Trennung“ von Staat und Kirche ausgerechnet von Leuten angegangen wird, die traditionell mit Holzbein unterwegs sind.
[Erstveröffentlichung: Skydaddy's Blog]