Mindestlohn und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers- wer ist betroffen ?

Erstellt am 31. Januar 2015 von Raberlin

Im Mindestlohngesetz sind umfangreiche Dokumentationspflichten des Arbeitgebers geregelt.

So lautet § 17 Mindestlohngesetz

§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten

(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann,
sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern.

Welche Arbeitgeber sind betroffen?

Betroffen sind Arbeitgeber, welche nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes beschäftigen.

§ 8 Abs. 1 SGB IV

Unter § 8 Abs. 1 SGB IV fallen:

Geringfügig und kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer.

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1.das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,

2.die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

 § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Die Vorschrift lautet:

(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

  1. im Baugewerbe, 

  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 

  3. im Personenbeförderungsgewerbe, 

  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, 

  5. im Schaustellergewerbe, 

  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft, 

  7. im Gebäudereinigungsgewerbe, 

  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 

  9. in der Fleischwirtschaft. 

Von daher bestehen also für folgende Arbeitgeber Dokumentationspflichten nach § 17 des Nachweisgesetzes:

1. Arbeitgeber, die geringfügig und kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigen sowie

2. Arbeitgeber aus folgenden Branchen:

im Baugewerbe, 

im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 

im Personenbeförderungsgewerbe, 

im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, 

im Schaustellergewerbe, 

bei Unternehmen der Forstwirtschaft, 

im Gebäudereinigungsgewerbe, 

bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 

in der Fleischwirtschaft.

Rechtsanwalt A. Martin