Der gesetzliche Mindestlohn ist am 1.1.2015 erstmalig in Deutschland eingeführt worden. Seitdem beträgt dieser € 8,50 brutto pro Zeitstunde.
Alle 2 Jahre wird überprüft, ob der Mindestlohn anzupassen ist. Diese Anpassung wird von der Mindestlohnkommission überprüft, was nun erstmalig am 28. Juni 2016 geschah.
In § 9 des Mindestlohngesetzes ist dazu geregelt:
§ 9 Beschluss der Mindestlohnkommission
(1) Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.
(2) Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.
(3) Die Mindestlohnkommission hat ihren Beschluss schriftlich zu begründen.
(4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung im Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung.
Wichtig ist dabei, dass es sich (nur) um einen Vorschlag der Kommission handelt und dass letztendlich die Bundesregierung durch Rechtsverordnung den Mindestlohn festlegt.
§ 11 des Mindeslohngesetzes regelt dazu:
(1) Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Die Rechtsverordnung tritt am im Beschluss der Mindestlohnkommission bezeichneten Tag, frühestens aber am Tag nach Verkündung in Kraft. Die Rechtsverordnung gilt, bis sie durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst wird.
(2) Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die Wohlfahrtsverbände sowie die Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen; sie beginnt mit der Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs.
Es dürfte aber sehr wahrscheinlich sein, dass die Bundesregierung dem Vorschlag der Mindestlohnkommission folgen wird.
Gestern wurde von der Mindestlohnkommission einstimmig vorgeschlagen den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 auf € 8,84 brutto pro Stunde zu erhöhen. Dabei orientierte sich die Kommission an die laufende Tarifentwicklung.
Rechtsanwalt Andreas Martin