PALMA DE MALLORCA. Meliá International darf seine Hotels in Kuba vorerst behalten. Das ist das Ergebnis einer Verhandlung am Amtsgericht Nr. 24 in Palma de Mallorca. Dessen Urteil hat die Argumente der Hotelkette bestätigt. Ihr wurde jedoch vorgeworfen, dass sie nach der kubanischen Revolution zu Unrecht an das Management der Hotels Sol Río y Luna Mares und Paradisus Rio de Oro gekommen sei.
Geklagt hatte Central Santa Lucia, eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten. Sie behauptet, vor der Kubanischen Revolution von 1959 der Eigentümer von Land in Playa Esmeralda (Kuba) gewesen zu sein.
Das Gericht kam nun zu dem Schluss, dass die vom Kläger eingereichte Klage der vorherigen Feststellung der Rechtmäßigkeit der von der kubanischen Regierung seinerzeit durchgeführten Verstaatlichungstätigkeiten bedarf, und stellte abschließend fest, dass ein spanisches Gericht nicht beurteilen kann, ob die Verstaatlichung durch einen souveränen Staat als legal oder nicht rechtmäßig angesehen werden kann.
Nach Auffassung des Gerichts können die Rechte des Klägers auf Ansprüche aus den Erlösen des Hotelbetriebs nur dann berücksichtigt werden, wenn seine Rechte auf das Eigentum am Grundstück zuvor anerkannt wurden, was bedeuten würde, dass das Recht am Eigentum des Kubanischen Staates zu diskutiert werden müsste, was nicht in die Zuständigkeit der spanischen Gerichte fällt. Der Kläger, die Gesellschaft Central Santa Lucia, muss nun alle Kosten für das Verfahren auf Mallorca tragen.
Dies ist die erste Entscheidung eines Europäischen Gerichts nach der Aktivierung des dritten Teils des sogenannten Helms-Burton-Gesetzes. Dieses gibt US-Bürgern das Recht, ausländische Firmen vor US-Gerichten wegen der Nutzung nach der Revolution von Kuba enteigneten Eigentums zu verklagen. Die Hotelgesellschaft Meliá gibt sich diesbezüglich weiterhin kämpferisch und will sich auch künftig im kubanischen Tourismus engagieren, in dem sie seit mehr als 30 Jahren tätig ist, und das nach bisherigem Rechtstand auch legitim.
Quelle: dpa
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