Die Klägerin wollte ALG I von der Agentur für Arbeit vom Zeitpunkt ihrer telefonischen Arbeitslosenmeldung erhalten. Sie hatte sich zunächst telefonisch dort abgemeldet, da sie davon ausging, kurzfristig ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Dieses ist dann aber nicht zustandekommen. Die Klägerin meldete sich nun allein telefonisch bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos.
Vom Tag der telefonsichen Meldung der Arbeitslosigkeit wollte die Klägerin ALG I erhalten. Die Agentur für Arbeit gewährte dies aber nicht.
Das sächsiche Landessozialgericht (SächsLSG, Beschluss v. 17.08.2014, L 3 AL 1/13 B PKH) gab der Agentur Recht. Die Anmeldung müsse nämlich nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen, dies bedeute, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen müsse. Diese Verpflichtung gelte auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antrete, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet habe.