Meinungsfreiheit deckt schlechte Bewertung im Internet ab

paragrfEine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die heute veröffentlicht wurde (Az. 1 BvR 3487/14), schafft mehr Klarheit für Menschen, die im Internet über schlechte Erfahrungen mit Anderen berichten und dann wegen „Verletzung von Persönlichkeitsrechten“ in Anspruch genommen werden.

Nach dem Bericht von Heise muß ein Firmen-Inhaber akzeptieren, dass ein Ex-Geschäftspartner in Internet-Bewertungsportalen negative Erfahrungen mit ihm schildert.

In diesem Fall hatten die beiden Männer schon vor Jahren einen Streit um die Rückzahlung der Mietkaution für eine Werkstatt. Das Immobilienunternehmen gab die Kaution erst heraus, als die Zwangsvollstreckung drohte.

Der Ex-Mieter bewertete die Firma dann später im Internet dementsprechend schlecht. Er schilderte dabei den Ablauf des Rechtsstreits und schrieb: „Mit Herrn … werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen.

Das Landgericht muss erneut ran

Der Firmeninhaber hatte dem Ex-Mieter diese Äußerungen gerichtlich verbieten lassen, und zwar zu Unrecht, wie nun die Karlsruher Richter entschieden.

Die Schwelle zu einer Persönlichkeitsverletzung sei erst dann überschritten, wenn der Schaden außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht“. Die Gerichte dürften hier durchaus ein Kundeninteresse bejahen. Das Landgericht Hamburg muss jetzt neu entscheiden und dies dabei berücksichtigen.


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