Meine Daten bekommt ihr nicht - Widerspruch gemäß SächsMG

Von Dapema @Dapema

Der 28. Juni 2012 war ein schwarzer Tag für die Demokratie in Deutschland, warum? Als halb Deuschland der DFB-Elf im EM-Halbfinale zujubelte verabschiedete eine handvoll unserer gewählten Volksvertreter in nur 57 Sekunden ein neues Meldegesetz, bei dem sich Inkassowirtschaft und Werbeindustrie die Hände reiben. Das neue Meldegesetz sollte eigentlich den Datenschutz für die Bürger verbessern und das seit sechs Jahren geltende Widerspruchsrecht in Paragraphen verankern. Herausgekommen ist ein Selbsbedienungsladen für vorgenannte Branchen, gesteuert von skrupellosen Lobbyisten.

Wie es aussieht wird das neue Meldegesetz im Bundesrat (hoffentlich) scheitern und im Vermittlungsausschuß landen. Trotzdem lies mir die Problematik keine Ruhe und ich recherchierte zum momentan Zustand in Sachsen. Dabei stieß ich auf den Internetauftritt des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und der Informationsseite "Rechte und Widerspruchsmöglichkeiten der Betroffenen nach dem sächsischen Melderecht". Viele Bürger wissen nämlich nicht, dass auch heute schon entsprechende Datensätze herausgegeben werden, wenn man nicht entsprechend widerspricht. Und das ist grundsätzlich möglich:
§ 30 Abs. 2 Satz 3 SächsMG Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften - "Der Betroffene kann der Übermittlung seiner Daten widersprechen. Dies gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an diese zu übermitteln sind. Der Betroffene ist bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen."

§ 32 Abs. 4 Satz 4 SächsMG Einfache Melderegisterauskunft an Private - "Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Betroffenen sind spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch einmalige öffentliche Bekanntmachung und bei jeder Anmeldung auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen."

§ 33 Abs. 4 Satz 1 SächsMG Gruppenauskunft vor Wahlen; Veröffentlichung von Daten; Widerspruchsrecht - "Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Betroffene für eine Justizvollzugsanstalt, für ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne von § 20 Abs. 1 gemeldet ist, eine Auskunftssperre besteht oder der Betroffene der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner Daten widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde hinzuweisen."

Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2006 (Az. 6 C 05/05) festgestellt, dass die Meldebehörde eine einzelne Melderegisterauskunft nicht erteilen darf, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Übermittlung seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Der Meldepflichtige kann der Übermittlung seiner Daten zu Werbezwecken dabei generell - ohne Angabe von Gründen - widersprechen. Gemäß des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für alle sächsischen Meldebehörden bindend und auch bei jedem Einzelauskunftsverlangen zu beachten.
Hier findet ihr das sächische Widerspruchsformular als PDF zum Download. Einfach ausfüllen und an das entsprechende Einwohnermeldeamt schicken.
Quellen: Sächsisches Meldegesetz (SächsMG), Der Sächsische Datenschutzbeauftragte


Empfehlung: Der Umgang mit Meldedaten in der Sächsischen Praxis bei frankinformiert.wordpress.com
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