Mehr Möglichkeiten für den Schwarm

Mit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes im Jahre 2015 wurden etliche Erleichterungen für die Schwarmfinanzierung geschaffen. Die nicht Aufweichung der Prospektpflicht unter dem nicht nachvollziehbaren Deckmantel des Anlegerschutzes ermöglicht es seither den Crowdfunding-Plattformen (Crowdinvesting-Plattformen), z.B. partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen ohne Wertpapierprospekt anzubieten, sofern die einzusammelnde Summe des Emittenten nicht größer als 2,5 Mio. Euro ist. Was aus der Perspektive der Schwarmfinanzierer eine super Sache ist, ist aus der Perspektive des Anlegerschutzes eine Farce. Warum steht im Artikel das Kleinanlegerschmutzgesetz. Aber gut. Das ist Schnee von gestern und seither hat sich einiges getan.

So hat sich vor kurzem der Deutsche Bundestag erneut mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Schwarmfinanzierung beschäftigt (vgl. http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/19/19098.pdf). Dabei wurde der Anlegerschutz weiter aufgeweicht. Und zwar wurde die Ausnahme von der Prospektpflicht auf Genussrechte ausgeweitet und es soll nun möglich sein, 6 Mio. Euro anstatt 2,5 Mio. Euro einzusammeln. Hurra! Und damit Kleinanleger nun auch noch größere Summen in die riskantesten Anlageformen ohne Wertpapierprospekt investieren können, wurde auch das Maximum von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben. Das hat wenig mit Anlegerschutz zu tun.

Aber es gibt auch Punkte in Sachen Anlegerschutz, die tatsächlich verbessert wurden. So wurden Ergänzung für die Mindestangaben des Vermögensanlagen-Informationsblatts beschlossen. Allerdings ist das dahingehend lächerlich, da das Gesetz einen Haftungsausschluss für fehlerhafte Informationen in eben diesem Informationsblatt ermöglicht. Aber wenigstens müssen die Anbieter im Falle von Immobilienfinanzierungen nun mindestens Angaben zur Besicherung der Immobilien machen. Wer an den Details interessiert ist, kann diese in der Drucksache 19/8005 des Deutschen Bundestages nachlesen.

Es sollte das Ziel sein, dass Crowdfunding-Plattformen möglichst viele unterschiedliche Projekte ohne teure Regulierung finanzieren können. Allerdings darf das Thema Anlegerschutz nicht hinten runterfallen. Derzeit ist es so, dass der Anlegerschutz zu kurz kommt. Und zwar sowohl auf dem schwach regulierten als auch auf dem stark regulierten Kapitalmarkt. An Wertpapierprospekt mit über 100 Seiten oder ein ebensolches in einer anderen Sprache kann keinen praktikablen Anlegerschutz liefern. Vermögensanlagen-Informationsblätter hingegen sind wiederum nicht stark genug. Weiterhin sollte man die Prospektpflicht heute vollkommen anders regeln. Es gibt aus Anlegersicht keinen Grund, weshalb eine Kapitalanlage in Höhe von 1.000 Euro anders bewertet werden sollte als eine Investition in Höhe von 50.000 Euro. Ob diese Investition in ein börsennotiertes Unternehmen oder ein Startup fließt, spielt im Falle eines Verlustes auch keine Rolle. Die Mindestangaben beim Crowdinvesting sind oftmals nicht ausreichend. Zwar bieten die Informationsblätter schon eine gute Basis, es fehlen aber oft Informationen zur vollständigen Investorenstruktur sowie den damit zusammenhängenden Pre-Money- und Post-Money-Bewertungen und der Nutzung anderer Finanzierungen. Die Angabe einer Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt ohne eine schlüssige Herleitung dieser Bewertung ist sicherlich nicht ausreichend.


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