Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am 06.04.2011 Hartz-IV-Beziehern eine höhere Kilometerpauschale zugesprochen.
So stehen z.B. bei Benutzung eines PKW für die Fahrt zu Weiterbildungsmassnahmen 0,20 Euro pro Kilomenter zu und zwar für die Hin- und Rückfahrt!
Begründung der Richter: Die Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme liegt zwar im Ermessen des Jobcenters. Ist eine Weiterbildung aber genehmigt, gibt es für die zu erstattenden Kosten keinen Ermessensspielraum. Der Grundsicherungsträger, also das verantwortliche Jobcenter, muss dann den Regelungen des dritten Sozialgesetzbuches folgen und alle anfallenden Kosten der Fortbildung tragen.
(Aktenzeichen: B4 AS 117/10 R)