Medien vor den Richtstuhl

Was unsere westlichen Medien derzeit produzieren, lässt sich mit wenigen Worten umschreiben. Verleumdung, üble Nachrede und Volksverhetzung. Dies sind alles Straftatbestände, gegen die sich Betroffene vor Gericht zur Wehr setzen können

MeinungsmacheDie Hetze gegen Russland nimmt geradezu kroteske Züge an. Westliche Medien, zur Kriegswaffe umfunktioniert, erfüllen ihren geheimen Auftrag, indem sie ihre Fänge in alles schlagen, was auch nur entfernt an Putin erinnert. Ihr öffentlicher Auftrag hingegen ist bekannt und lautet gänzlich anders

So heißt es in § 10 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages

  • Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

Und § 11 Abs. 2 dieses Vertrages besagt:

  • Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen

So gesehen begeht der Öffentlich Rechtliche Rundfunk am laufenden Band Vertragsbruch und kassiert dafür auch noch Zwangsgebühren. Wer nach Beispielen für journalistisches Fehlverhalten sucht, der könnte sich zum Beispiel einmal Hinter der Fichte umsehen. Dort hat der Betreiber des Blogs reichlich Material angehäuft, welches das Versagen unserer Medien mehr als deutlich belegt. Es wird gelogen, gefälscht, unterschlagen und hinzugedichtet in einem Umfang, der eigentlich nur eines zulässt. Den Gang vor Gericht. Betrachten wir die Rechtslage.

  • § 186 STGB – Üble Nachrede
    Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • § 187 STGB – Verleumdung
    Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • § 130 STBG – Volksverhetzung
    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.)
  • Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    a) verbreitet,
    b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
    d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  • 2.) wer eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

Mit anderen Worten: Wer andere ohne nachhaltige Beweise mit Dreck bewirft, macht sich strafbar. Wer diesen Dreck mittels eines Mediums einer breiten Zuschauer- Hörer- und Leserschaft zugänglich macht, macht sich noch strafbarer.

Sollte nun aus Moskau eine Prozesslawine auf westliche Medien zurollen, unterstützt von gewieften Medienanwälten, so wäre zumindest das Echo unüberhörbar. Was der kleine Mann nicht kann, Moskau kann es und hat auch das Geld dazu. Und wäre die einseitige, tendenziöse und oftmals irreführende Berichterstattung unserer Medien erst einmal Gegenstand eines Gerichtsprozesses, müsste alles, was in diesem Zusammenhang veröffentlicht wurde, ausgegraben und begutachtet werden. Es ist die Aufgabe des Gerichtes, sich ein umfassendes Bild zu verschaffen, bevor ein Urteil gefällt wird.

Einen derartigen Vorgang aus den Medien herauszuhalten, wäre so gut wie unmöglich. Die ganze Welt würde die Ohren spitzen, hieße es auf einmal: Moskau verklagt CNN, die Washington Post und die New York Times. Moskau verklagt BILD, SPIEGEL, ARD und ZDF. Ein derartiges Medienecho ließe sich, ganz unabhängig vom Prozessausgang, ganz einfach nicht verbergen. Und viele Menschen hätten endlich einen plausiblen Grund, einmal nachzudenken und erstmals zu hinterfragen, was ihnen da tagtäglich aufgetischt wird.

  • Art. 5 GG
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Quellen:



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