LSG Rheinland-Pfalz: Steuernachzahlung erhöht das Elterngeld nicht!

Erstellt am 4. Januar 2011 von Stscherer

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Eine Nachzahlung des Arbeitgebers an Arbeitseinkommen erhöht das Elterngeld, so jedenfalls entschied das Bundessozialgericht (BSG). Und da mag man doch schnell auf die Idee kommen, dass alle nachträglichen Zahlungen an Arbeitseinkommen sich auch anspruchssteigernd auswirken würden.

Aber weit gefehlt: Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschied nämlich in einem am 08.12.2010 bekannt gegebenen Urteil (Az. L 5 EG 4/10) entschied das LSG Rheinland-Pfalz, dass für die Höhe des Elterngeldes allein das zuletzt erhaltene Nettogehalt des jeweiligen Elternteils maßgebend ist. Spätere Steuererstattungen, die nachträglich zu einem höheren Nettoeinkommen führten, spielten für die Berechnung hingegen keine Rolle.

Die klagende Bezieherin von Elterngeld hatte bemngelt, dass die für die Berechnung zuständige Kreisverwaltung bei der Bemessung des Elterngeldes spätere Steuerrückerstattungen nicht berücksichtigt habe. Hätte sie sich vorab einen Freibetrag in der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, hätte dies ja auch zu einer Erhöhung ihres Elterngeldes geführt, nun werde sie durch die Nichtberücksichtigung der Steuerrückzahlung benachteiligt.

Das LSG hielt diese die Berechnung der Behörde trotzdem für rechtmässig. Es begründete dies mit dem Umstand, dass das Elterngeld jungen Eltern die Möglichkeit geben solle, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Dieser würde durch das monatliche Nettoeinkommen geprägt, Steuererstattungen seien hingegen regelmäßig zusätzliche und unerwartete Einnahmen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese durchaus überraschende Auffassung bei einer eventuellen erneuten Prüfung durch das Bundessozialgericht unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des BSG zum Az. B 10 EG 19/09 R Bestand haben wird.

Darüber hinaus ist allen zukünftigen Eltern zu raten, die das Elterngeld  möglichst frühzeitig demjenigen alle Steuervorteile zu übertragen, die möglich sind, damit das zur Berechnung des Elterngeldes heranzuziehende Einkommen möglichst hoch ist.