LSG NW:Hartz IV auch für Rumänien, die sich in Deutschland zur Arbeitssuche aufhalten

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit einem viel beachteten Urteil entschieden, dass auch arbeitssuchende EU-Ausländer, hier Rumänen, die in Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche eingereist sind, einen Anspruch auf Hartz IV haben.

 Sachverhalt

Es handelt sich um eine rumänische Familie mit einem Kind, welche seit dem Jahr 2009 in Deutschland wohnt. Die Familie lebte zunächst über den Verkauf von Obdachlosenzeitschriften und Kindergeld. Den Antrag auf Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) lehnte das beklagte Jobcenter ab. Dabei berief sich das Jobcenter auf die Regelung in § 7 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2 b SGB II. Nach dieser Vorschrift haben Ausländer, die sich allein in Deutschland zum Zwecke der Arbeitssuche aufhalten, keinen Anspruch auf Grundsicherung.

 Klage vor dem Sozialgericht

Die Familie klagte dagegen, das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht hob die Entscheidung der ersten Instanz auf und gab der Klage statt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Landessozialgericht aber die Revision zum Bundessozialgericht zu.

 Entscheidung des LSG

Das Landessozialgericht (28.11.2013, L 6 AS 130/13) führte dazu in der Pressemitteilung aus :

Das Gericht hat das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen aufgehoben und die beantragten Leistungen zuerkannt. Es ist – insofern noch weitergehend als frühere Entscheidungen anderer Senate des Landessozialgerichts – der Auffassung, der Leistungsausschluss in dieser ausnahmslosen Automatik widerspreche dem zwischen den EU-Staaten vereinbarten gesetzlich wirksamen Gleichbehandlungsgebot (Art. 4 Verordnung EU 883/2004). Soweit die sogenannte Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) den Mitgliedstaaten erlaube, einschränkende Regelungen zur Vermeidung von sogenanntem Sozialtourismus vorzusehen, sei dies nicht in dieser im Sozialgesetzbuch II enthaltenen unbedingten und umfassenden Form möglich. Die Richtlinie verlange eine bestimmte Solidarität des aufnehmenden Staates Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten. Das erfordere unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit Regelungen, wonach abhängig von den individuellen Umständen Leistungen im Einzelfall jedenfalls ausnahmsweise möglich sein müssen. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt (EuGH Urteil vom 19.09.2013 C-140/12).

Ob das Urteil hält, bleibt abzuwarten.

A. Martin



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