Lohnklage – Forderungsübergang nach § 115 SGB X beachten!

Erstellt am 17. August 2012 von Raberlin

Neben der Kündigungsschutzklage ist die Lohnklage die häufigste Klage vor den Arbeitsgerichten. Auch wenn viele meinen, dass das Einklagen des Arbeitslohnes völlig unproblematisch ist, insbesondere dann, wenn der Lohnanspruch durch eine Lohnabrechnung des Arbeitgebers unstreitig gestellt ist (Stichwort: Anerkenntnis durch die Lohnabrechnung); übrigens, in diesem Fall bekommt man in der Regel beim Arbeitsgericht Berlin keine Beiordnung als Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe, denn dort (so auch das LAG Berlin-Brandenburg) meint man, dass der Arbeitnehmer hier keinen Anwalt benötigen würde, denn die Klage des unstreitigen Arbeitslohnes könne er ja auch bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes (Berlin) einreichen, gibt es doch trotzdem noch einige “Stolpersteine”.

Forderungsübergang – § 115 SGB X – Aktivlegitimation

Der Arbeitnehmer muss zur Prozessführung aktivlegitimiert sein, dass heißt, ihm muss der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn auch zustehen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn zum Beispiel der Anspruch abgetreten wurde (kommt in der Praxis wegen der Beschränkungen selten vor) oder (und dies ist viel häufiger der Fall), der Anspruch kraft Gesetzes auf Dritte (andere Rechtssubjekte) übergegangen ist. Ein solcher gesetzlicher Forderungsübergang ist in § 115 SGB X geregelt.

In § 115 SGB X heißt es:

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

§ 115 SGB X regelt also den gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger, der Leistungen – an Stelle des Arbeitgeber, der den Lohn nicht zahlt, an den Arbeitnehmer erbracht hat. Der Anspruch geht in Höhe der erbrachten Leistungen über.

Voraussetzungen des § 115 SGB X

Der § 115 SGB X hat folgende Voraussetzungen:

einredefreier, fälliger Anspruch

Der Arbeitnehmer muss einen fälligen, einredefreien Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber haben. Dabei ist mit Arbeitgeber nicht nur der aktuelle Arbeitgeber gemeint; dies kann auch ein vorheriger Arbeitgeber sein. Dies kann dann problematisch sein, wenn z.B. der Arbeitnehmer erkrankt ist und einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat, aber den Arbeitgeber von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, da der Arbeitnehmer z.B. den Krankenschein nicht abgegeben hat.

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt ist dabei jede einmaliger oder laufende Einnahme aus einer Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Dies umfasst auch den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Einmalige Leistungen sind daher auch Arbeitsentgelt i.S. d. § 115 SGB X, wie

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld

Abfindungen = Arbeitsentgelt?

Abfindungen, die im Kündigungsschutzverfahren für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 115 SGB X.

Erbringung von Leistungen durch Sozialleistungsträger

Ein Sozialleistungsträger muss Leistungen erbracht haben, wie z.B.

  • Hartz IV
  • Arbeitslosengeld I
  • Krankengeld

Anwalt Martin