Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – wann endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers?

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht während der Erkrankung für die Dauer von 6 Wochen. Die Entgeltfortzahlung setzt in der Regel ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus.

Ende der Lohnfortzahlung

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitnehmers (Ausnahme § 8 Abs. 1 EFZG). Ein solches Ende des Arbeitsverhältnisses kann wie folgt herbeigeführt sein:

  • verhaltensbedingte Kündigung
  • betriebsbedingte Kündigung
  • personenbedingte Kündigung (sofern nicht aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit)
  • Ende des Arbeitsvertrages aufgrund von Befristung (oder Bedingung)
  • wirksame Anfechtung des Arbeitsvertrages

Problematisch ist die personenbedingte Kündigung (krankheitsbedingte Kündigung) aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit/ Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers oder die Kündigung durch den Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber schuldhaft (durch eine Pflichtverletzung/ z.B. Nichtzahlung des Lohnes) veranlasst hat. § 8 EFZG regelt hier die Verpflichtung des Arbeitgebers auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus (bis max 6 Wochen) die Lohnfortzahlung vorzunehmen.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich der Arbeitgeber von einen erkrankten Arbeitnehmer – z.B. in der Probezeit – trennt nur um die Kosten für die Lohnfortzahlung nicht tragen zu wollen.

Anwalt A.Martin



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