Ein Arbeitnehmer war als Lkw-Fahrer beim Arbeitgeber beschäftigt. Am Wochenende konsumierte der Fahrer (in seiner Freizeit) im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin („Crystal Meth“). Am darauf folgende Montag nahm er dann wieder seine Arbeit als Fahrer auf. Am Dienstag wurde er bei einer Fahrt von der Polizei kontrolliert; diese testete den Lkw-Fahrer auf Drogenkonsum und stellte einen solchen auch fest.
Der Arbeitgeber – da davon erfuhr – kündigte daraufhin fristlos das Arbeitsverhältnis aus außerordentlichem Grund.
Der Arbeitnehmer / Lkw-Fahrer erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und gewann die erste und die zweite Instanz. Vor dem BAG verlor er aber den Prozess.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.10.16, 6 AZR 471/15) entschied, dass ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden darf. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann – so das BAG – eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis rechtfertigen. Dabei ist es unerheblich, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.
Nach dem Bundesarbeitsgericht hatte hier das Landesarbeitsgericht – bei der vorzunehmenden Interessenabwägung – die sich aus der Einnahme von Drogen für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers Amphetamin und Methamphetamin nicht hinreichend gewürdigt. Dabei spiele es keine Rolle – so das BAG – Ob die Fahrtüchtigkeit des Fahrers bei den ab dem Montag durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand oder nicht.
Rechtsanwalt Andreas Martin