Lkw-Fahrer befährt widerrechtlich Waldweg und beschädigt Fahrzeug – Kündigung rechtmäßig?

Erstellt am 27. April 2014 von Raberlin

Das Landesarbeitsgericht Hamm (10 Sa 1098/13) hatte über folgenden Fall (siehe Pressemitteilung) zu entscheiden:

Der 52jährige Kläger, der seit 2 Jahren bei der beklagten Arbeitgeberin in Bochum als LKW-Fahrer beschäftigt war, transportierte am 04.03.2013 Kunststoffe zu verschiedenen Empfängern im Sauerland. Der LKW, den er fuhr, hatte ein zulässiges Höchstgewicht von 15 t. Auf dem Weg von Lennestadt nach Kirchhundem befuhr der Kläger einen Waldweg, dessen Benutzung für LKW über 3,5 t verboten ist. Am Beginn des Weges stand ein entsprechendes Verkehrszeichen, das der Kläger jedoch nicht beachtete. Auf einer vereisten Steigung rutschte der LKW zunächst von der Straße und später die Böschung hinunter.

Hierbei soll wohl ein Schaden von € 18.000 + € 7.000 an Bergungskosten entstanden sein. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht Bochum (3 Ca 615/13) gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt und hielt sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes hätte der Arbeitgeber zuvor abmahnen müssen.

Der Arbeitgeber legte Berufung beim LAG Hamm ein. Vor dem LAG kam es aber nicht zu einer Entscheidung, sondern zu einem Vergleich:

Die Parteien dieses Rechtsstreits (vgl. Pressemitteilung Nr. 03/2014) schlossen vor der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich. Die Kammer hatte zuvor deutlich gemacht, dass die Frage der Rechtswirksamkeit der angegriffenen Kündigung sehr schwierig zu beantworten sei. Der Vergleich sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und der Kläger eine Abfindung in Höhe von 500,- Euro erhält; damit sind auch etwaige Schadensersatzansprüche erledigt, die der beklagten Arbeitgeberin aufgrund des Unfallereignisses zustehen könnten.

Die Frage, ob eine Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich ist oder nicht, ist nicht immer einfach zu beantworten. In der Regel ist aber – sofern ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt – eine Abmahnung zunächst erforderlich. Bei sehr schweren Verstößen ist dies aber entbehrlich. Einen solchen schweren Verstoß sah das Arbeitsgericht Bochum nicht. Gegen eine vorherige Abmahnung spricht hier aber, dass der Arbeitnehmer trotz des Verbotsschildes den Waldweg befuhr, was grob fahrlässig ist. Auch ist dem Arbeitgeber hier ein erheblicher Schaden entstanden. Für den Arbeitnehmer spricht, dass er zum Waldweg durch sein Navigationsgerät geführt wurde und er – so sein Vortrag – nicht mit Eisglätte rechnen musste.

RA A. Martin