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Wer sich in ein offenes Drahtlosnetzwerk einwählt, verstößt weder gegen Telekommunikations- und Datenschutzvorschriften noch gegen das Strafgesetzbuch, wie das Landgericht Wuppertal in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied.
Dieses für Juristen auch durch schlichtes Nachdenken eigentlich recht leicht zu findende Ergebnis musste das Gericht in einer Beschwerde den örtlichen Staatsanwälten erklären – nun ja, Staatsanwälte wittern eben überall die schreckliche Straftat.
Aber weder bei der Einwahl noch beim „Schwarzsurfen“ würden personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes abgerufen, der Tatbestand des versuchten Computerbetrugs oder des Erschleichens von Leistungen sei ebenfalls nicht erfüllt. Was es nun auch einmal über 2 Instanzen festzustellen galt.
Wahrscheinlich klären wir demnächst auch noch, ob es strafbar sein könnte, frei zugängliche Parks kostenlos zu nutzen – ich hätte da einen in Stuttgart im Auge…
LG Wuppertal, Az.: 25 Qs 177/10