LG Ellwangen: Amtshaftung der Krankenkasse bei schuldhaft verspäteter Leistung bei der Hilfsmittelversorgung

Erstellt am 22. Oktober 2010 von Stscherer

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Das LG Ellwangen bejahte in seinem Urteil vom 13.02.2009 unter dem Aktenzeichen 3 O 97/08 BSG 1 einen Anspruch des Versicherten aus Amtshaftung gegen seine Krankenkasse, weil diese ihre Leistungspflicht für ein beantragtes Hilfsmittel nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hatte und die Leistung deshalb verspätet erfolgte.

Dabei stellte das Gericht fest, dass die rechtliche Prüfung eines Leistungsanspruchs nicht Sache des MDK sei, denn die Krankenkasse sei für die Prüfung der Frage verantwortlich, ob sich aus einem MDK-Gutachten die notwendigen Informationen zur Prüfung des Einzelfalls ergeben oder ob weiter ermittelt werden muss.

Somit ergibt sich für die Krankenkasse eine umfassende Pflicht zur individuellen Bedarfsfeststellung und Prüfung des Einzelfalles, so dass allein eine Beurteilung nach Aktenlage nicht dazu geeignet ist, dem Amtsermittlungsgrundsatz Genüge zu tun.