Das Verzögerungsgeld müsste, geht es nach dem Ziel seiner Einführung am 25.12.2008, eigentlich Beschleunigungsgeld heißen. Der Begründung des Gesetzes zufolge, soll seine Verhängung den Steuerpflichtigen nämlich „zur zeitnahen Mitwirkung anhalten“. Das Verzögerungsgeld stellt ein Druckmittel dar, das nicht nur repressiv, sondern auch präventiv wirken soll. Bislang kannten Steuerpflichtige den Verspätungs- und Versäumniszuschlag, das Zwangsgeld sowie Zinserhebungen in empfindlicher Höhe. Die rechtliche Ausgestaltung des Verzögerungsgeldes ist als „Kann-Vorschrift“ formuliert, sie unterliegt also dem Ermessen der Finanzbehörde. Damit ist sie frei in ihrer Entscheidung, überhaupt tätig zu werden und, wenn ja, in welcher Höhe sie ein Verzögerungsgeld festsetzt.
Infrage kommt der monetäre Mitwirkungsbeschleuniger gemäß dem Wortlaut des § 146 Abs. 2b Abgabenordnung (AO) wenn
- der Steuerpflichtige seine elektronische Buchführung ohne Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ins Ausland verlagert hat,
- der Aufforderung zur Rückverlagerung dieser oder Teilen davon nicht Folge leistet,
- seine Mitteilungspflichten verletzt,
- den Zugriff auf Daten nach nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang gewährt,
- seiner Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig nachkommt.
Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und kann bis auf 250.000 Euro erhöht werden. Steuerlich abzugsfähig ist es im Übrigen nicht. Im Gegensatz zu anderen Maßnahmen ist bei dieser Form der Druckausübung eine vorherige Androhung nicht erforderlich; vor der Festsetzung des Verzögerungsgelds muss jedoch auf die Möglichkeit der Festsetzung hingewiesen werden – eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Steuerpflichtige seine Buchführung ohne Wissen des Finanzamtes ins Ausland verlagert hat. Ganz ohne Fristsetzung geht es jedoch auch beim Verzögerungsgeld nicht, sie muss regelmäßig „angemessen“ sein. Hier entscheiden die Umstände des Einzelfalles, immer aber gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden sind gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessenspielräumen nicht angemessener Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Entscheidung muss begründet werden. Kriterien, ob und in welcher Höhe ein Verwaltungsakt mit Festsetzung eines Verzögerungsgeld erlassen wird, sind insbesondere
- Dauer der Fristüberschreitung,
- Gründe der Pflichtverletzung,
- wiederholte Verzögerung oder Verweigerung,
- Ausmaß der Beeinträchtigung der Außenprüfung,
- Umfang der fehlenden oder mangelnden Mitwirkung.
Zu diesem Thema hält das Bundesfinanzministerium einen Download bereit. http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/sid_BCEE784E4D85C8A4C082667AD5A28FD7/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Betriebspruefung/001__a,property=publicationFile.pdf