Reine Arbeits- oder Dienstreiseunfälle sowie Unfälle auf direktem Weg zur Arbeitsstätte oder von dort nach Hause stellen in der Praxis keine oder leicht zu klärende Auslegungsprobleme dar. Bei dienstlich veranlassten Veranstaltungen allerdings tauchen immer wieder Abgrenzungsfragen auf, die von den Sozialgerichten unterschiedlich beantwortet werden. Es geht dabei um nicht weniger als um die Eintrittspflicht der Unfallversicherung und damit unter Umständen um viel Geld.
Betriebliche Sportevents sind zwar nicht unfallträchtiger als die private Teilnahme an Veranstaltungen oder Wettkämpfen. Kommt es allerdings beim Kampf um den Ball, dem Handling mit Kletterseilen oder dem Paddelspaß in Stromschnellen zu Verletzungen, taucht rasch die Frage auf, wer für die Kosten der Behandlung, Rehabilitation und gegebenenfalls für die Folgeschäden oder gar die Rente eines Arbeitnehmers aufkommt. Einerseits können sportliche Aktivitäten der geschäftlichen Kontaktpflege dienen und damit betrieblich veranlasst sein, andererseits aber kann die Teilnahme auch zum privaten Vergnügen erfolgen. Die Abgrenzung hat das Hessische Landessozialgericht herausgearbeitet.
Für die Bewertung des Schadensereignisses sei demnach zu entscheiden, ob zwischen der über die Berufsgenossenschaft versicherten gewöhnlichen Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ein sogenannter innerer Zurechnungszusammenhang besteht. Dieser sei durch eine konkrete Betrachtung der Aktivität zu ermitteln, die letztlich die Verletzung ausgelöst habe. Im verhandelten Fall, bei dem sich ein Mann bei einem im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung ausgetragenen Freundschaftsfußballspiel schwer am Knie verletzt hatte, sei dieser innere Zusammenhang nicht intensiv genug gewesen, um die gesetzliche Unfallversicherung zur Zahlung zu verpflichten.
Die Sozialrichter machten deutlich, dass auf Dienstreisen und im Rahmen betrieblicher Veranstaltung grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. Allerdings gelte dieser nicht rund um die Uhr, sondern sei in einen dienstlichen und privaten Teil zu differenzieren – wie auch im Alltag üblich. Es gelte also zu beurteilen, ob die konkrete, zum Unfall führende Tätigkeit dem Bereich der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen oder eher den Privatinteressen des Beschäftigten zuzurechnen sei. Die Teilnahme an dem Fußballspiel sei zum Rahmenprogramm der Veranstaltung gehörig und kein geschuldeter Teil des Arbeitsverhältnisses gewesen, hätte also abgelehnt werden können. Mehr noch, hätte eine Weisung des Vorgesetzten, an dem Fußballspiel teilzunehmen, den Arbeitnehmer explizit verpflichtet, hätte das am Sachverhalt nichts geändert, da die Entscheidung, welche Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert sind, nicht willkürlich vom Arbeitgeber zu treffen sei (Hessisches LSG, Az.: L 3 U 64/06).