Die Verpflichtung von Unternehmen, ihre Mitarbeiter vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz zu schützen, leitet sich aus § 618 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab. Dort heißt es:
Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Genaueres regelt § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO). Häufig wird der Schutz von Nichtrauchern jedoch falsch verstanden als generelles betriebsweites Rauchverbot (BAG, Az.: 1 AZR 499/98). Rauchern kann nicht generell das Persönlichkeitsrecht abgesprochen werden, zu dem die Entscheidung für das Rauchen gehört (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Allerdings kann ein Arbeitgeber von seinem Hausrechts Gebrauch machen und das Rauchen verbieten, muss aber dann Räumlichkeiten oder geeignete Freiflächen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 AZR 499/98) anbieten, die während der gesetzlichen oder tariflich geregelten Ruhepausen Rauchern zur Verfügung stehen. Von selbst “verordneten” Rauchpausen während der Arbeitszeit kann in diesem Zusammenhang nur gewarnt werden, vor allem wenn eine Zeiterfassung existiert und die Pause nicht entsprechend dokumentiert wird. Diese kurzen Auszeiten, vor allem, wenn sie sich summieren, können eine Kündigung rechtfertigen, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klarstellte (Az.: 10 Sa 712/09).
Sitzt ein Mitarbeiter allein in einem Einzelbüro und werden keine Kollegen belästigt, kann ihm das Rauchen am Arbeitsplatz gestattet sein – ist es jedoch untersagt, ist eine Zuwiderhandlung ein Abmahn- und letztlich sogar ein Kündigungsgrund. Zu beachten ist in jedem Fall, dass Nichtrauchern keine Nachteile entstehen dürfen, etwa durch “Auslagerung” an einen Arbeitsplatz, der sich von im Betrieb vergleichbaren signifikant unterscheidet – anders formuliert: eine Besenkammer oder ein Kellerabteil.
Der Betriebsrat hat im Übrigen bei der konkreten Umsetzung des Nichtraucherschutzes ein Mitspracherecht, das in § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt ist. Ebenfalls zu beachten sind Sonderregelungen im Zusammenhang mit Gefahrstoffen, in deren Nähe das Rauchen auch im Freien verboten ist.
Ebenfalls häufig gestellt wird die Frage, ob der Nichtraucherschutz gemäß der Arbeitsstättenverordnung nur für Arbeitgeber und Beschäftigte gilt, oder ob auch Besucher davon betroffen sind. Hier gilt es zwischen Gaststätten zu unterscheiden, für die eigene gesetzliche Regelungen gelten, und normalem Publikumsverkehr im Betrieb. Geschäftspartner, Kunden und Lieferanten fallen entsprechend ihrem Status – sie sind weder Betriebsangehörige noch Gäste – nicht unter die Verordnungen zum Nichtraucherschutz.
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