LEXIKON: Mediation

Endlich geht es voran mit der außergerichtlichen Streitschlichtung. Am 12. Januar wurde der Entwurf des lange geplanten Mediationsgesetzes vom Kabinett verabschiedet. Doch was ist eigentlich Mediation, wo und wann kommt sie zum Einsatz und was haben die Beteiligten davon?

Die Mediation ist – zumindest nach bisheriger Definition, die allerdings bereits aufzuweichen beginnt – ein außergerichtliches Verfahren, bei dem die Parteien einen häufig bereits hocheskalierten Streit partnerschaftlich, lösungsorientiert und in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen versuchen. Ziel ist eine von allen getragenen Vereinbarungen über künftige Regelungen, zu erbringende Leistungen oder Beendigung von Zuständen ohne ein von einem Dritten gefälltes Urteil. Es geht vorrangig um einen positiven künftigen Umgang miteinander, wenn ein gegenseitiges Ausweichen nicht möglich ist, etwa am Arbeitsplatz.

Die Mediation, geleitet von einem geschulten Mediator, gewährleistet

  • Freiwilligkeit, das bedeutet, es muss ein ausdrückliches „Ja“ aller Beteiligten zur Durchführung geben.
  • Vertraulichkeit, damit Offenheit und Ehrlichkeit gewahrt werden und „die Dinge auf den Tisch kommen“.
  • Eigenverantwortlichkeit, die gewährleistet, dass die Entscheidungskompetenz ausschließlich bei den Parteien liegt und bleibt.
  • und nicht zuletzt Kostengünstigkeit gegenüber einer gerichtlichen Klärung des Konflikts.

Drei Arten der Mediation sieht das Mediationsgesetz vor:

  • Die außergerichtliche Mediation, die auf private Initiative durchgeführt wird. Sie ist die Urform, die den Gang vor Gericht und damit an die Öffentlichkeit vermeiden sollte. Gewählt wird sie vor allem bei Konflikten, die persönliche Hintergründe haben, etwa im Scheidungsfall oder bei Nachbarschaftsstreitigkeiten. Das Vorurteil, dass es sich bei Mediationen vor allem um eine Variante der Gesprächs- oder Paartherapie handelt, kann rasch ausgeräumt werden, wenn man sich die Tatsache bewusst macht, dass es im Endeffekt vorrangig um finanzielle Aspekte geht.
  • Die gerichtsnahe Mediation findet während eines laufenden Gerichtsverfahrens als separate Unterverhandlung statt. Sie ist nur noch scheinbar freiwillig; kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht.
  • Die richterliche Mediation führt ein Richter als Mediator durch, der allerdings im Zusammenhang mit dem bereits vor Gericht verhandelten Fall nicht entscheidungsbefugt ist (§ 1 Abs.1 MediationsG). Auch hier kann, Kritikern dieser Mediationsform zufolge, weder von Freiwilligkeit, noch von Eigenverantwortlichkeit gesprochen werden. Zudem, so die Gefahr, sind Richter im Urteilen geschult, nicht aber im die Parteien selbst Verhandeln lassen.

Das Mediationsverfahren soll mit dem neuen Gesetz auf eine solide Grundlage gestellt werden. Dafür werden Berufsregeln für Mediatoren, definierte Verfahrensgrundsätze sowie ein stärkerer Schutz für die Beteiligen sorgen. Auch die bisher fehlende Vollstreckbarkeit der Mediationsvereinbarungen wird nun kein Hinderungsgrund mehr für eine außergerichtliche Streitbeilegung sein. Wann das Mediationsgesetz eingeführt werden soll, ist noch nicht bekannt.

 


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