LEXIKON: Lohnpfändung

Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber finden an dem Thema Lohnpfändung etwas Positives. Dennoch gilt es, sich ihm zu stellen und korrekt vorzugehen. Lohnbüros und Steuerkanzleien kennen das Procedere, wenn die Forderungen gegenüber Arbeitnehmer bereits eingetrieben werden sollen, bevor dieser Zugriff auf sein Arbeitsentgelt hat. Der Aufwand ist hoch und birgt Risiken: Bei der Lohnabrechnung muss zunächst das dem Schuldner pfandfrei verbleibende Arbeitseinkommen festgestellt und der pfändbare Teil berechnet werden. Fehler gehen zulasten des Arbeitgebers, denn der steht in der Haftung. Somit empfiehlt es sich für kleinere Unternehmen, die wenig Erfahrung mit derartigen Sonderfällen haben, die Abwicklung an einen Dienstleister zu übertragen. Die Kosten für die Lohnpfändung sind grundsätzlich nicht auf den Arbeitnehmer abwälzbar, sie sind vollständig vom Arbeitgeber zu tragen.

Da eine Pfändung vom Nettolohn erfolgt, müssen zunächst alle Vergütungsbestandteile ermittelt werden – nicht zu vergessen sind dabei Entgeltfortzahlungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Beschäftigungsverboten. Das Bruttoeinkommen ist dann zu reduzieren um absolut unpfändbare Einkommensteile (§850a ZPO), Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Beträge für eine Weiterversicherung wie die private Krankenversicherung. Die verbleibende Summe muss nun noch um die zum 1. Juli 2011 gestiegenen Pfändungsfreigrenzen gekürzt werden. Diese betragen nun 1.028,89 Euro und steigen mit der Zahl der gegebenenfalls zu berücksichtigenden unterhaltberechtigten Personen an. Für den ersten Unterhaltspflichtigen erhöht sich der monatliche Freibetrag um 387,22 Euro, für jede weitere Person müssen jeweils 215,73 Euro addiert werden. Überschreitet das Einkommen den so errechneten Freibetrag, wird zunächst nur ein Teil davon gepfändet. Liegt das Einkommen jedoch über 3.154,15 Euro pro Monat, wird die über dem Freibetrag liegende Summe vollständig an die Gläubiger abgeführt.

 


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