Die Ferienzeit steht an – und damit auch die Zeit, in der Schüler sich um Ferienjobs bemühen. Grundsätzlich steht der Beschäftigung von Jugendlichen nichts entgegen, wenn Verbote und Einschränkungen, Regelungen und Besonderheiten beachtet werden. Die erste Hürde ist das Alter. Kindern unter 15 Jahren ist das Arbeiten gegen Bezahlung generell verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Das Jugendarbeitsschutzgesetz hält aber noch eine Einschränkung bereit. Unterliegt der Jugendliche noch der Vollzeitschulpflicht (§ 2 JArbSchG) von, je nach Bundesland, neun bis zehn Schuljahren, gilt das Beschäftigungsverbot ebenfalls.
Keine Regel ohne Ausnahme: Als verbotene Kinderarbeit gilt es nicht, wenn Kinder über 13 Jahre mit vorheriger Einwilligung der Eltern oder Sorgeberechtigten mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten bis zwei Stunden täglich betraut werden. In der Landwirtschaft kann diese Zeitspanne bis drei Stunden ausgeweitet werden. Allerdings müssen hier die Arbeitzeiten beachtet werden, die nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts liegen dürfen (§ 5 Abs. 3 JArb-SchG).
Sind diese grundsätzlichen Bedingungen erfüllt, sind die Ferienjobber als echte, den Arbeitsrechtsvorschriften unterliegende Arbeitnehmer zu werten, deren Arbeitsverhältnis jedoch befristet ist und mit vereinbartem Ablauf ohne Kündigung endet (Zu kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen siehe Lexikon in DEGA 2/2010). Wichtig zu beachten sind bei unter 18-Jährigen insbesondere die Arbeitszeit- und Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Im Krankheitsfall haben auch Schüler Anspruch auf Entgeltfortzahlung; sie sind zudem in der gesetzlichen Berufsgenossenschaft bei Wege- oder Arbeitsunfällen versichert. Urlaub steht dem Ferienjobber allerdings nur dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat besteht.
Die Sozialversicherungspflicht ist ebenfalls ein Thema, das häufig zu Fragen führt. Grundsätzlich besteht für Schüler an allgemeinbildenden Schulen wie Grund-, Haupt-, Real-, Gesamtschulen, Gymnasien oder gleichwertige Schulen – nicht aber Abendschulen -, die mit einem staatlich anerkannten Schulabschluss enden, keine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind für Schüler jedoch verpflichtend. Allerdings können auch jugendliche Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte in den Genuss der abzugsfreien Auszahlung kommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe DEGA 2/2010). Auch bei Ferienjobbern gilt, dass sich der Arbeitgeber absichern sollte, dass nicht bereits andere Jobs parallel werden oder zuvor ausgeübt wurden. Dafür bietet sich ein Fragebogen an, den der Beschäftigte ausfüllen sollte – die Unterschrift der Eltern darf bei Minderjährigen natürlich nicht fehlen – oder ein Anruf bei der Krankenkasse des Schülers.
Da keine vergütete Tätigkeit steuerfrei erfolgt, ist auch bei Schülerjobs das Finanzamt einzubeziehen. Grundsätzlich müsste eine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Handelt es sich allerdings um einen Minijob, wird davon in der Regel abgesehen und der Arbeitgeber führt die pauschalen Beiträge für Steuer, Kranken- und Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale ab.