Grundsätzlich gilt im deutschen Haftungs- bzw. Schadensersatzrecht das Verschuldensprinzip. Ohne eindeutigen Beleg dafür, dass der Verursacher einen tatsächlichen und bezifferbaren Schaden verursacht hat, tritt auch keine Schadensersatzpflicht ein. Eine Ausnahme von dieser Regel stellt die sogenannte Betriebsgefahr dar. Sie dreht die Beweislast um und geht von der Annahme aus, dass allein die Inbetriebnahme technischer Maschinen und Geräte eine besondere – durchaus als abstrakt zu bezeichnende – allgemeine Gefahrenquelle geschaffen wird. Infrage kommen Kraftfahrzeuge, Fluggeräte und schienengebundene Fahrzeuge, aber auch Baumaschinen, nicht aber Motorräder.
Kommt es zu einem Unfall, wird zunächst die Betriebsgefahr als solche berücksichtigt, die quasi durch ihr Vorhandensein und damit verschuldensunabhängig gewertet wird. Damit wird das Verschulden anderer unfallbeteiligter Personen pauschal reduziert, sofern nicht ein extremes Fehlverhalten Ursächlich für das Schadensereignis war. Rechtsgrundlagen finden sich in Form der Kfz-Halterhaftung in § 7 STVG, aber auch als Tierhalterhaftung in § 833 BGB. Sind am Unfall mehrere der Halterhaftung Unterliegende beteiligt, gelten die entsprechenden Regelungen zur Betriebsgefahr für alle Betroffenen. Daneben wird die tatsächliche Schuldfrage ermittelt.
Nicht pauschal mitschuldig und damit zu Schadensersatz verpflichtet ist nur derjenige, der das Unfallereignis als unabwendbar beweisen kann. Dazu gehört beispielsweise das Auftreten höherer Gewalt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Halterhaftung, wenn ein Dritter die Maschine oder das Gerät ohne Wissen und Wollen des Eigentümers nutzt und dieser alles getan hat, um ein widerrechtliches in Besitz nehmen zu vermeiden. Allerdings obliegt es ihm, den Beweis zu erbringen, dass das Fahr- oder Flugzeug entsprechend gesichert war.