Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB

Erstellt am 8. Januar 2019 von Juraeinmaleins @juraeinmaleins

  1. Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB
    1. Leistung des Schuldners
    2. An einen Nichtberechtigten
    3. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
  2. Rechtsfolgen
    1. Nichtberechtigter ist zur Herausgabe gegenüber dem Berechtigten verpflichtet

I. Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB
1. Leistung des Schuldners
2. An einen Nichtberechtigten
3. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten1
  1. Zahlung an den alten Gläubiger (Zedenten): § 407 BGB (beachte: §§ 1156, 1158 f. BGB)
  2. Zahlung an den Inhaber eines Namenspapiers mit Inhaberklausel: § 808 BGB
  3. Zahlung an den Hypothekengläubiger, der zwar im Grundbuch eingetragen ist, aber manels wirksamer dinglicher Einigung nicht dinglicher Rechtsinhaber geworden ist: § 893 BGB
  4. Zahlung an den Inhaber eines Erbscheins, der jedoch nicht Erbe ist: §§ 2367 Alt. 1, 2366 BGB
II. Nichtberechtigter ist zur Herausgabe gegenüber dem Berechtigten verpflichtet

1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §11, Rn. 55.