Leiharbeiter zählen für Betriebsrat mit

Von Nicsbloghaus @_nbh

BAG Erfurt, Bildquelle: bundesarbeitsgericht.de

Ein rich­tigs­wei­sen­des Urteil fällte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am letz­ten Mittwoch. Danach zäh­len Leiharbeiter mit, wenn es um die Gründung bzw. um die Anzahl der Mitglieder eines Betriebsrates geht (AZ: 7 ABR 69/11).

Das ist inso­fern von Bedeutung, als dass nach bis­he­ri­ger Rechtsprechung nur die Zahl der Stammbelegschaft aus­sschlag­ge­bend war. Für die Wahl eines Betriebsrates ist es Bedingung, dass ein Unternehmen min­des­tens fünf feste Mitarbeiter hat, von denen drei wähl­bar wären. 

In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht war jedoch die Frage zu klä­ren, wie viele Mitglieder ein (bereits beste­hen­der) Betriebsrat haben darf in einem Unternehmen, dass neben 879 Stammarbeitern regel­mä­ßig 292 Leiharbeiter beschäf­tigt. Da die Anzahl der Betriebsratsmitglieder von der Anzahl der Beschäftigten abhängt, hatte das Gericht dar­über zu ent­schei­den, ob die fast 300 Leih-Mitarbeiter bei der Berechnung der Betriebsratsmitglieder zu berück­sich­ti­gen sind.

Nic