BAG Erfurt, Bildquelle: bundesarbeitsgericht.de
Ein richtigsweisendes Urteil fällte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am letzten Mittwoch. Danach zählen Leiharbeiter mit, wenn es um die Gründung bzw. um die Anzahl der Mitglieder eines Betriebsrates geht (AZ: 7 ABR 69/11).
Das ist insofern von Bedeutung, als dass nach bisheriger Rechtsprechung nur die Zahl der Stammbelegschaft aussschlaggebend war. Für die Wahl eines Betriebsrates ist es Bedingung, dass ein Unternehmen mindestens fünf feste Mitarbeiter hat, von denen drei wählbar wären.
In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht war jedoch die Frage zu klären, wie viele Mitglieder ein (bereits bestehender) Betriebsrat haben darf in einem Unternehmen, dass neben 879 Stammarbeitern regelmäßig 292 Leiharbeiter beschäftigt. Da die Anzahl der Betriebsratsmitglieder von der Anzahl der Beschäftigten abhängt, hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob die fast 300 Leih-Mitarbeiter bei der Berechnung der Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen sind.
Nic