Landesinnung für Orthopädieschuhtechnik Nord und BKK vor Ort schliessen neuen Vertrag zur PG 31

Erstellt am 30. Oktober 2013 von Stscherer

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Lange hat es gedauert, mehrere Gerichtsverfahren und eine Schlichtung vor dem Sozialgericht Hamburg waren erforderlich, aber jetzt gibt es ihn, den neuen Vertrag zwischen der Landesinnung für Orthopädieschuhtechnik Nord und der BKK vor Ort zur PG 31.

Ich dokumentiere diesen nachfolgend als pdf – und darf die Interessierten gleich beruhigen: es handelt sich bei diesem Vertrag nicht um ein solches Monster wie zB. denjenigen zwischen dem ZVOS und der BEK, sondern um ein handliches Vertragswerk mit 13 Seiten und 2 Zeilen sowie einer Anlage, nämlich der Preisliste.

Und dabei konnten an vielen Stellen zusätzliche Regelungen in dieses insgesamt kurze und knackige Vertragswerk aufgenommen werden, die zu einer vertraglichen Vereinbarung “auf Augenhöhe” zwischen den Vertragsparteien führen.

An dieser Stelle möchte ich den beiden Verhandlungsführern ausdrücklich danken: sowohl Herr Heiko Schumacher für die Krankenkasse als auch Herr Reiner Schumacher für die Landesinnung haben – bei allen inhaltlichen Auseinandersetzungen und emotionalen Hoch- und Tieflagen, die das Verfahren so über die Jahre hatte – einen hervorragenden Job gemacht, wie man wohl Neudeutsch sagen würde und am Ergebnis auch sehen kann.

Im Einzelnen enthält der Vertrag folgende bemerkenswerte Besonderheiten:

  • Der Vertragsbeitritt erfolgt unbürokratisch, ohne dass man sich durch diverse Anlagen wühlen muss.
  • Der elektronische Kostenvoranschlag wird befürwortet, ist aber für die Leistungserbringer nicht vorgeschrieben.
  • Die Leistungserbringer haben keine zusätzlichen Standards zu erfüllen, insbesondere keine Zertifizierung. Die Betriebe haben lediglich ein angemessenes Qualitätsmanagement zu unterhalten.
  • Das gesamte Verfahren der Versorgung des Versicherten erfordert keine besonderen Verwaltungsmassnahmen, deswegen fehlt es dem Vertrag auch an den sonst bei anderen Verträgen im Übermass vorhandenen Anlagen.
  • Verzug tritt für die Krankenkasse 5 Kalendertage nach Eingang der Rechnung ein.
  • Der Vertrag enthält in §§13/14 ein umfänglich geregeltes Verfahren zur Konfliktlösung.

Bitte beachten Sie, dass der Vertrag nach §1 Nr.3. ausschliesslich für Mitglieder der Landesinnung für Orthopädie-Schuhtechnik Nord mit Betriebssitz in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein gilt.

Ob diese Klausel unwirksam ist und deswegen auch andere Leistungserbringer das Recht zum Beitritt zu diesem Vertrag haben, müssen diese selbst klären.

Und hier der Vertrag als pdf:

BKK vor Ort – LI Nord

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