Landesarbeitsgericht Hessen: Der Missbrauch von Bonuspunkten durch einen Arbeitnehmer rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung

Erstellt am 8. Januar 2011 von Stscherer

© Rainer Sturm / pixelio.de

Ich hatte schon eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Frage des Verfalls von Bonuspunkten bei Prämienprogrammen dokumentiert (Klick).

Prof. Dr. Markus Stoffels (Klick) berichtet jetzt über eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgericht (Urteil vom 4.8.2010 – 2 Sa 422/10, Pressemitteilung Nr. 11/10 vom 30.12.2010), die eine andere Seite dieser Bonussysteme beleuchtet: Werden solche Bonuspunktesysteme durch Mitarbeiter missbraucht, rechtfertigt dies nicht immer ohne Abmahnung den Ausspruch einer Kündigung.

Hintergrund des Rechtsstreits war das Verhalten eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber an einem Programm teilnahm, das es Kunden ermöglichte, für ihren Benzineinkauf Punkte auf ihrer Kundenkarte zu sammeln. Der Mitarbeiter verbuchte während einer Schicht in drei Fällen Umsätze von Kunden, die getankt und nicht an dem Programm teilgenommen hatten, in Höhe von rund 230,00 EUR auf die Kundenkarte eines seiner Kollegen.

Das Landesarbeitsgericht sah darin ein schwerwiegendes Fehlverhalten, denn die Zielsetzung von Kundenbindungssystemen sei es, Kunden an das Unternehmen zu binden. Würden Mitarbeiter hingegen die von Kunden nicht in Anspruch genommenen Punkte für eigene Zwecke sammeln, werde die Absicht des Arbeitgebers unterlaufen. Dies habe der Mitarbeiter auch erkennen können und deshalb die Buchungen auf Karten seines Kollegen unterlassen müssen.

Doch trotzdem hielt das LAG die Kündigung für unwirksam und gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt: es sei nämlich eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen, der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer vorab auf die Konsequenzen eines missbräuchlichen Verhaltens im Umgang mit der Kundenkarte hinweisen. Es sei durchaus möglich, dass eine Abmahnung in diesem Fall erfolgversprechend gewesen wäre; sie sei also notwendig gewesen, um dem Mitarbeiter die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten an dem Verbot auszurichten.

Im Ergebnis berücksichtigt die Entscheidung die – nicht unumstrittene – Rechtsprechung des BAG, dass auch das kleinste Ausnutzen von Rabatten, Gutschriften oder Sachleistungen ohne Zustimmung des Arbeitgebers und zu dessen Lasten ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers darstellt. Das LAG rettet sich dann aber in das hier keinesweges überzeugende Argument der fehlenden Abmahnung – für jeden arbeitsrechtlichen Laien dürfte es offensichtlich sein, dass ein Arbeitnehmer einen Rabatt, den ein Kunde nicht in Anspruch nimmt, nicht einfach für sich oder seine Freunde nutzbar machen darf – und der hier entstandene Nachteil für den Arbeitgeber überstieg bei auch den Bereich, den man noch als Bagatelle einstufen könnte.

Der Fall zeigt mal wieder deutlich, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung immer wieder überraschende Ergebnisse hervorbringt – und eigentlich keine Klage vor dem Arbeitsgericht vollständig und von vorne herein aussichtslos ist.