Ein Arbeitnehmer gab Unterlagen (hier die Rechnung einer Anwaltskanzlei, die der Arbeitgeber beauftragt hatte) an den Betriebsrat des Schwesterunternehmens weiter. Er hatte mit seiner Zugangsberechtigung Zugriff auf diese Unterlagen. Diese waren nicht als vertraulich gekennzeichnet.
außerordentliche Kündigung wegen Weitergabe von Geschäftsunterlagen
Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer außerordentlich und fristlos.
Gegen diese Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage und bekam vor dem LAG Recht.
Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zum Arbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 4.3.15, Az 3 Sa 400/14) hält die Kündigung für unwirksam. Eine Abmahnung hätte hier ausgereicht. Zwar kann die unberechtigte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Dritte unter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausreichend sein, wenn für die Zukunft die Gefahr weiterer vergleichbarer Pflichtverletzungen besteht (BAG Urteil vom 23.10.08,Az 2 ABR 59/07), allerdings lag der Fall hier anders.
keine Weitergabe an Dritte und kein Vertraulichkeitsvermerk
Der Betriebsrat des Schwesterunternehmens war hier kein Dritter und zum anderen waren die Unterlagen nicht als Geschäftsgeheimnis bezeichnet worden. Außerdem hatte der Arbeitnehmer – als er seinen Fehler erkannte – sofort die Unterlagen geschreddert; also aus dem Vorfall gelernt. Weitere ähnliche Pflichtverletzungen waren hier nicht zu befürchten.
RA A. Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin