LAG Schleswig – Holstein: Versetzung an anderen Arbeitsort – 660 km entfernt – unwirksam.

Ein Arbeitnehmer – Vater dreier minderjähriger Kinder– war als Bauarbeiter eingestellt. Im Arbeitsvertrag war geregelt den Arbeitnehmer bundesweit versetzen durfte. Zunächst war der Arbeitnehmer an seinem Heimatort auf einer Baustelle über eine langen Zeitraum tätig. Als die Baustelle beendet war, versetzte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf eine Baustelle, die 660 km entfernt war.

Dagegen wendete sich der Arbeitnehmer mittels Klage zum Arbeitsgericht. Der Arbeitnehmer hielt die Versetzung für unverhältnismäßig und von daher für unwirksam. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass er aufgrund des Arbeitsvertrages die Versetzung vornehmen durfte.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein ( Pressemitteilung Nr. 6/2015 vom 15.9.2015) entschied hier zu Gunsten des Arbeitnehmers. Trotz der Regelung im Arbeitsvertrag war die Entscheidung des Arbeitgebers hier durch das Gericht zu überprüfen. Der Arbeitgeber musste nämlich bei der Frage der Versetzung eine Interessenabwägung vornehmen.Zu berücksichtigen waren unter anderem. die sozialen Lebensverhältnisse und familiären Belange des Arbeitnehmers.

Bei der Abwägung der sozialen Belange muss der Arbeitgeber auch berücksichtigen, welche Arbeitnehmer gegebenfalls nicht sozial so schutzbedürftig ist. Notfalls ist dann dieser Arbeitnehmer zu versetzen.

Eine solche Abwägung hat es hier nicht gegeben. Der Arbeitgeber hatte sich schlichtweg hierüber keine Gedanken gemacht. Von daher war die Versetzungsentscheidung unbillig und daher unwirksam.

Rechtsanwalt Andreas Martin



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