Der Arbeitnehmer war als Krankenpfleger in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Die Arbeitsleistung wurde nach einem Dienstplan erbracht. Ein Arbeitszeitkonto wurde im Arbeitsvertrag vereinbart und geführt. Der Arbeitnehmer wurde krank und schied aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er machte seinen Resturlaub, den er bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht nehmen konnte, als Abgeltungsbetrag und seine restlichen Lohnanspruch geltend.
Die Beklagte rechnete ab, aber zog vom Anspruch des Klägers angebliche Minusstunden aus dem Arbeitszeitkonto ab und kürzte so den Auszahlungsanspruch des Arbeitnehmers.
Dieser klagte vor dem Arbeitsgericht die Restforderung ein. Er gewann in beiden Instanzen.
Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 11.5.2015 – Aktenzeichen: 1 Sa 359 a/14) führte dazu aus:
2. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch die Saldierung mit Minusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto erloschen. Zu einer entsprechenden Saldierung war die Beklagte nicht berechtigt.
a) Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, insbesondere die Möglichkeit eines negativen Kontostandes, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken. Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält. Hingegen kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber im Annahmeverzug befunden hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.11.2011 – 3 Sa 493/11 – Juris, Rn. 43).
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Eine Saldierung kommt vielmehr nach den oben weiter dargestellten Grundsätzen nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer über den Umfang der zu leistenden Arbeit frei entscheiden kann. Das war hier beim Kläger, der als Pfleger im Betrieb der Beklagten tätig war, ersichtlich und nach dem Vortrag beider Seiten nicht der Fall. Vielmehr war der Kläger im Dienstplan eingeteilt und hatte nach dem ausdrücklichen Vortrag der Beklagten nach diesem Dienstplan zu arbeiten.
Anmerkung:
Eine Verrechnung mit Minusstunden aus dem Zeitarbeitskonto wird häufig von Arbeitgebern nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen. Wie oben die Entscheidung zeigt, ist dies aber häufig nicht zulässig. Hat der Arbeitgeber keine Arbeit und entstehen dadurch Minusstunden kann er in der Regel dies nicht beim Arbeitnehmer geltend machen.
Rechtsanwalt Andreas Martin