LAG-RP – Prahlerei mit Fehlverhalten kann außerordentlicher Kündigungsgrund sein!

Erstellt am 20. Januar 2011 von Raberlin

LAG-RP – Prahlerei mit Fehlverhalten kann außerordentlicher Kündigungsgrund sein!

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte über die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu befinden, der gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen hatte und damit sogar gegenüber Dritten prahlte und meinte, dass „er nun auf die fristlose Kündigung des Arbeitgebers warte“.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 01.10.2008 – 7 Sa 263/08) stellte sodann fest, dass die Prahlerei mit einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers gegenüber Dritten grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertige (Stufe 1). In der anschließend ebenfalls vorzunehmenden Interessenabwägung entschied das LAG, dass im hiesigen Fall – aufgrund des geringen Schadens, der entstanden war – und des erstmaligen (nicht abgemahnten) Vergehens, dass die Kündigung nicht ohne vorherige Abmahnung hätte ausgesprochen werden dürfen und gab letztendlich dem Arbeitnehmer in Bezug auf dessen erhobene Kündigungsschutzklage recht.

Konsequenz:

Es zeigt sich immer wieder, dass Arbeitgeber häufig den gleichen Fehler machen und vorschnell eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen ohne dieses Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorher abzumahnen. Eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung ist meist nur bei schwersten Verstößen des Arbeitnehmers möglich, was häufig übersehen wird.

Trotzdem wäre dies auch bei dem hiesigen „Prahlerei-Fall“ möglich gewesen, wenn z.B. die die Prahlerei z.B. gegenüber Kunden dem Arbeitgeber ein erheblicher Schaden entstanden wäre und/oder der Arbeitnehmer evt. auch noch mit unwahren, ehrverletzenden Behauptungen „hausieren“ gegangen wäre.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A.Martin