LAG MV: Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Tätigkeit im Gemeinschaftsbetrieb.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg Vorpommern (Urteil vom 13.6.2017 – 5 Sa 209/16) hat entschieden, dass die Arbeitnehmerüberlassung von einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem gemeinsamen Betrieb zu unterscheiden ist. Wird ein Arbeitnehmer lediglich zur Arbeit in einen anderen Betrieb geschickt, der zum Gemeinschaftsbetrieb gehört, dann liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor.

Ein Gemeinschaftsbetrieb liegt dann vor (bereits mehrfach vom BAG entschieden), wenn sich mehrerer Unternehmen vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck gemeinschaftlich einsetzen und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.

Nach dem LAG MV müssen die beteiligten Unternehmen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Für eine gemeinsame Führung spricht es – so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, wenn die an einer ambulanten Dialyseeinrichtung beteiligten Unternehmen wechselseitig Personal einschließlich Leitungspersonal stellen und zu einem erheblichen Anteil an der Personalleitung beteiligt sind bzw. wesentliche Entscheidungen gegenseitig abzustimmen sind.

Der klassische Fall des Gemeinschaftsbetriebs liegt vor, wenn z.B. die X GmbH und die Y GmbH gemeinsame Verkaufsräume haben und beide GmbH einheitlich geleitet werden (z.B. bei beiden ist der gleiche Geschäftsführer bestellt- einheitliche Personalentscheidungen). Oft bestehen auch gemeinsame Büroräume oder Telefonat werden an das gleiche Sekretariat weitergeleitet (Indizien für einen Gemeinschaftsbetrieb).

Auch für die Frage, ob die Mindestarbeitnehmerzahl für das Kündigungsschutzgesetz erreicht wird, spielt der Gemeinschaftsbetrieb eine Rolle. Hierüber gibt es schon diverse Entscheidungen; die Arbeitnehmer beider Betriebe werden dann zusammengezählt.

Rechtsanwalt Andreas Martin -Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin



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