Das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 23.11.2015 – 16 Sa 494/15) hat entschieden, dass das Umkleiden für die Arbeit Arbeitszeit ist, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.
Zumutbarkeit des Umziehens zu Hause ist zu prüfen
Nach dem LAG soll dies selbst dann gelten, wenn Arbeitgeber keine Weisung dahingehend erteilt, dass sich der Arbeitnehmer im Betrieb umzukleiden muss, sofern er aber eine auffällige Schutzkleidung tragen muss, deren Tragen dem Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit nicht zuzumuten ist.
Keine Anweisung bzg. des Wechseln des Arbeitskleidung im Betrieb
Der Arbeitnehmer arbeitet im Müllkraftwerk. Aus Gründen des Arbeitsschutzes ist er verpflichtet, während seiner Arbeitszeit Arbeitskleidung zu tragen. Diese legt er vor Beginn – nach Betreten des Betriebsgeländes – an. Beim Betreten des Werksgeländes betätigt er die Arbeitszeiterfassung und begibt sich sodann zu den Umkleideräumen. Für die Zurücklegen dieses Weges benötigt der Arbeitnehmer zirka 1-2 Minuten. Sodann zieht er sich um und begibt sich danach zu seinem Arbeitsplatz. Nach Schichtende des Arbeitnehmers wird entsprechend verfahren.
Arbeitgeber bezahlte weder die innerbetriebliche Wegzeit, noch die Umkleidezeit
Die Umkleidezeit und die innerbetriebliche Wegzeit wird vom Arbeitgeber nicht bezahlt. Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht auf Vergütung dieser Zeiten von 39,68 h.
Er gewann überwiegend mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber ging in Berufung und das Landesarbeitsgericht reduzierte die Klageforderung gab aber dem Arbeitnehmer weiterhin überwiegend Recht. Dieser kann eine Zahlung von 26,67 Stunden an Überstunden und Wegzeit verlangen.
Umkleidezeit = Arbeitszeit bei schmutziger Kleidung auch ohne Anweisung zum Umziehen im Betrieb
Das Landesarbeitsgericht Hessen führte dazu aus:
Die Umkleidezeiten und innerbetrieblichen Wegreiten von der Umkleidestelle bis zum Arbeitsplatz sind Teil der vom Kläger geschuldeten tariflichen Arbeitszeit. ……..
Nach der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts gehört aber jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, zur Arbeitszeit. Dazu zählt auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Die Fremdnützigkeit des Umkleidend ergibt sich schon aus einer Weisung des Arbeitgebers, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zuhause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließt. Zu berücksichtigen sei auch, ob das Tragen der Berufs- und Bereichsleitung primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dient. Da die Arbeit in diesem Falle mit dem Umkleiden beginnt, zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss. Nicht zur Arbeitszeit zählende Wagezeit bleibt aber der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt. In welchem Umfang Umkleide- und innerbetrieblichen Wegreiten zu Arbeitszeit rechnen, ergibt sich-soweit eine anderweitige Regelung nicht besteht-nach den allgemeinen Grundsätzen. Der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht willkürlich bestimmen. Er muss vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Dieser modifizierte subjektive Maßstab gilt auch für das Umkleiden und das Zurücklegen des Weges von der Umkleide- zur Arbeitsstelle (Bundesarbeitsgericht 19. September 2012-5 AZR 678/11-Rn. 23, 24).
Das Umkleiden muss auch im Betrieb erfolgen. Zwar besteht insoweit keine Weisung der Beklagten und die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, es liege eine konkludierte Weisung vor, nicht. Denn die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass weder dem Zur-Verfügung-stellen einer Umkleidemöglichkeit noch der Reinigungsmöglichkeit der verschmutzten Arbeitskleidung ein Erklärungswert dahin zukommt, die Arbeitnehmer müssten von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch machen. Auf eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers kommt es jedoch nach Überzeugung der Berufungskammer nicht entscheidend an. Zwar lag in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. September 2012 zu Grunde liegenden Fall eine derartige Weisung vor. Hieran knüpft der 5. Senat an, wenn er ausführt es ergebe sich schon aus der Weisung des Arbeitgebers, dass die Umkleidezeit Arbeitszeit sei. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Weisung das allein entscheidende Kriterium ist. Vielmehr stellt das Bundesarbeitsgericht auf weitere Merkmale ab, z.B. ob das Tragen der Berufskleidung primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dient. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des 5. Senats zu Grunde liegenden Entscheidung, in der es um eine OP-Schwester ging, dient das Tragen der Schutzkleidung hier nicht dem Schutz Dritter, sondern im Wesentlichen dem Schutz des die Schutzkleidung tragenden Arbeitnehmers selbst. Diese hat die Berufungskammer im Termin am 23. November 2015 in Augenschein genommen. Es handelt sich um eine sehr auffällige Schutzkleidung, unabhängig davon ob man auf die vom Kläger üblicherweise getragene Kleidung (Blatt 271 der Akten) oder die auch zulässige, vom Kläger üblicherweise aber nicht getragene Kleidung (Bl. 299 der Akten) abstellt. Zum einen ist die Kleidung in einer Art und Weise auffällig, dass ein Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz den Kläger nicht zuzumuten ist. Hinzu kommt, dass auf der Schutzkleidung Blatt 299 d.A. sich eine deutlich lesbare Firmenaufschrift der Beklagten befindet, was dem Kläger ein Tragen dieser Kleidung in der Öffentlichkeit unzumutbar macht. Zum anderen hat der Kläger im Termin einen von ihm während der Arbeit getragenen Blaumann (Bl. 297 der Akten) vorgezeigt, der hellbraun eingestaubt war und binnen Minuten die Luft des Sitzungssaales deutlich wahrnehmbar nachteilig veränderte. Mit diesen Anhaftenden an der Arbeitskleidung einen Arbeitsweg zurückzulegen -sei es im Privat-PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln- ist sowohl dem Kläger als auch Passanten schlechterdings unzumutbar. Entsprechendes gilt für die vorübergehende Aufbewahrung der bereits getragenen Schutzkleidung zuhause. Nach Überzeugung der Berufungskammer besteht daher für den Kläger keine andere Möglichkeit, als die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen. Entsprechend verhält sich der Kläger auch tatsächlich.
Anmerkung:
Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass es keine Anweisung des Arbeitgebers in Bezug auf das Umziehen im Betrieb gab. Hätte der Arbeitgeber die Anweisung gegeben, dass die Arbeitskleidung zwingend im Betrieb zu wechseln ist, dann wäre klar gewesen, dass dies auch Arbeitszeit ist. Gleichwohl kommt das LAG Hessen aber zum gleichen Ergebnis mit der Begründung, dass bei sehr schmutziger und deutlich erkennbarer Arbeitskleidung eine solche Anweisung entbehrlich ist.