Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen, Urteil vom 21.4.2015, 15 Sa 1062/14) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der die Gebühr für ein polizeiliches Führungszeugnis ausgelegt hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Gebühr vom Arbeitgeber hat, sofern das Führungszeugnis den überwiegenden Interessen des Arbeitgebers dient.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft (Gebäudereinigung) tätig. Die Arbeitnehmerin sollte in ein Erstaufnahmelager Reinigungsarbeiten erbringen. Der Betreiber des Lagers forderte für jeden dort tätigen Arbeitnehmer die Vorlage eines Führungszeugnisses. Deshalb forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage eines solchen polizeilichen Führungszeugnisses auf. Dies tat dann die Arbeitnehmerin und verauslagte dafür € 13,00.
Die Arbeitgeberin erstattete aber nicht der Arbeitnehmerin die 13,00 in voller Höhe.
Die Klägerin/ Arbeitnehmerin gewann sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht.
Das LAG Hessen führte aus, dass nach § 670 BGB analog Die Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses in Höhe von € 13,00 – laut dem LAG – eine Aufwendung, die die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten zwecks Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung als Reinigungskraft und damit im Interesse der Beklagten getätigt hat. Die Beibringung des Führungszeugnisses war also im überwiegendem Interesse der Beklagten/ Arbeitgeberin und von daher hat diese der Arbeitnehmerin die Aufwendungen (€ 13,00) zu erstatten.
Rechtsanwalt Andreas Martin